Hauptinhaltsbereich
14.01.2015
Achtung: Einige ehemals verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne Rezept vom Arzt erhältlich
Es kommt vor, dass Arzneimittel die zuvor nur durch eine Verordnung von einer Ärztin oder von einem Arzt erhältlich waren, plötzlich aus der Verschreibungspflicht freigestellt werden. Das heißt, diese Arzneimittel sind ohne ärztliches Rezept in der Apotheke erhältlich. Für Patientinnen und Patienten bietet dies nicht nur Vorteile.
Arzneimittel werden hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials in verschiedene Gruppen unterteilt:
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel, wie beispielsweise Antibiotika oder Mittel zur Therapie von Bluthochdruck, sind Arzneimittel, die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen. Sie sind nur auf Verordnung eines Arztes für Patientinnen und Patienten zugänglich.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel können auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und richtiger Anwendung die Gesundheit gefährden und bedürfen daher dieser kontrollierten Verordnung.
- Nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel sind beispielsweise Fieber- oder Schmerzmittel. Diese Arzneimittel können ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke erhalten werden. Medikamente dieser Gruppe erfordern keine ärztliche Überwachung während der Einnahme. Sie können nach vorausgegangener Beratung durch die Apotheke in angemessener Dosierung und sorgfältiger Anwendung in der Selbstmedikation angewendet werden.
- Tees, einige Vitaminpräparate oder bestimmte Erkältungsmittel gehören zu den nicht-apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Diese Präparate können freiverkäuflich in Drogerie- oder Supermärkten erworben werden. Bei diesen Arzneimitteln ist das Anwendungsrisiko so gering, dass sie ohne ärztliche oder apothekerliche Beratung abgegeben werden dürfen. Dennoch muss auch in diesen Einzelhandelsgeschäften sachkundiges Personal anwesend sein, das man bei arzneimittelbezogenen Fragen ansprechen kann.
Nicht nur der jeweilige Wirkstoff ist ausschlaggebend dafür, ob ein Arzneistoff verschreibungspflichtig ist oder nicht. Sowohl die jeweilige Wirkstoffmenge als auch die Indikation sind mitentscheidend. So ist beispielsweise das Schmerzmittel Ibuprofen mit 400 mg Wirkstoff pro Tablette apothekenpflichtig, und Tabletten mit 600 mg Ibuprofen müssen durch einen Arzt oder eine Ärztin verordnet werden. Ähnlich sieht es bei Acetylcystein aus. Wird dieser Wirkstoff als Hustenlöser bei Erkältungskrankheiten eingesetzt, so kann er in der Apotheke ohne Rezept erworben werden. Wird Acetylcystein aber intravenös bei einer Paracetamol Vergiftung eingesetzt, so unterliegt er der Verschreibungspflicht.
Verschreibungspflichtige Wirkstoffe können auf Antrag der Hersteller und nach Prüfung durch die Zulassungsbehörde nach einiger Zeit als apothekenpflichtig eingestuft werden. Somit sind sie in der Apotheke ohne Rezept erhältlich. Ein Beispiel ist der Wirkstoff Pantoprazol gegen Sodbrennen. Pantoprazol ist seit 2005 in einer Stärke von 20 mg und in einer kleinen Packungsgröße ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke erhältlich.
Für die Patientinnen und Patienten bedeutet dies im Allgemeinen eine Erleichterung, da der Gang zum Arzt und das lästige Warten im überfüllten Wartezimmer erspart bleiben.
Es ist allerdings Vorsicht geboten. Durch den Arztbesuch ist in der Regel sichergestellt, dass eine gründliche Untersuchung erfolgt und behandlungsbedürftige Erkrankungen festgestellt werden. Des Weiteren ist Ihr Hausarzt genau darüber informiert welche Arzneimittel Sie derzeit einnehmen und welche Wechselwirkungen sich gegebenenfalls durch die Einnahme eines neuen Medikamentes ergeben.
Für Sie bedeutet das: Informieren Sie Ihre Apothekerin oder Ihren Apotheker und auch Ihre Ärztin oder Ihren Arzt bei jedem Besuch über alle Arzneimittel, die Sie einnehmen. Dazu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel aus dem Drogeriemarkt und die Kopfschmerztablette, die sie bei Bedarf einnehmen. Durch diese wichtigen Informationen für Arzt und Apotheke können Sie maßgeblich zur Therapiesicherheit beitragen. Auch können so Nebenwirkungen und unerwünschte Wirkungen aufgeklärt und behoben werden.
Ein weiterer Nachteil der rezeptfrei in Apotheken erhältlichen Medikamente: Die Krankenkassen können die Kosten dieser Arzneimittel in der Regel nicht übernehmen.