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Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen

Die vertragsärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen (NRW) stellt eine wesentliche Säule der gesundheitlichen Versorgung dar. Sie umfasst die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte, die eine Zulassung oder Genehmigung zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten haben. Im Rahmen dieses Systems haben Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine umfassende medizinische Betreuung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die verschiedene Fachrichtungen abdecken.

Bedarfsplanung

Die vertragsärztliche Bedarfsplanung spielt eine zentrale Rolle, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung flächendeckend, bedarfsgerecht und qualitätsorientiert erfolgt. Diese Planung dient dazu, den rechnerischen Bedarf an ärztlichen Leistungen in festgelegten Planungsbereichen des Bundeslandes zu ermitteln und eine optimale Verteilung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu gewährleisten. Die Planung der hausärztlichen Versorgung erfolgt zum Beispiel im Rahmen der raumplanerischen Einheit der Mittelbereiche. Sie bestehen häufig aus mehreren Gemeinden oder einer kreisfreien Stadt. Bei der Bedarfsplanung werden verschiedene Faktoren wie die demografische Entwicklung, räumliche Gegebenheiten und die Zahl der bereits tätigen Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt. Das Ziel der Bedarfsplanung ist, der Bevölkerung eine ausreichende flächendeckende Versorgung zu bieten sowie eine Fehl- oder Unterversorgung zu vermeiden.

Die Bedarfsplanung in NRW wird in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) und in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster durch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) vorgenommen [1-2]. Die Vorgaben der Bedarfsplanung erarbeitet der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), das höchste Gremium der sogenannten gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen [3]. Es setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Krankenkassen, der Ärzteschaft und der Krankenhäuser zusammen. Auf Ebene der Bundesländer sind diese Vorgaben in konkrete Bedarfspläne auf Landesebene zu überführen. Dies ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen [1-2].

Auf Basis der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird die aktuelle Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in den Planungsbereichen festgestellt. Verhältniszahlen beschreiben das Soll-Versorgungsniveau – Einwohnerzahl pro Arzt – für die jeweilige Arztgruppe. Der Abgleich dieses Wertes mit der realen Versorgung ergibt den sogenannten Versorgungsgrad. Ziel ist es, allen Versicherten eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige Versorgung zu bieten, die gleichzeitig den wirtschaftlichen Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und eine Auskömmlichkeit der ärztlichen Leistungserbringung berücksichtigt.
Die Bedarfsplanung ist ein dynamischer Prozess, der regelmäßig überprüft und angepasst wird, um den sich ändernden Anforderungen an die gesundheitliche Versorgung gerecht zu werden. Die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen den Bedarfsplan im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen. Der Bedarfsplan beschreibt und analysiert die aktuelle Versorgungsituation und dokumentiert die Umsetzung der bundesweiten Vorgaben. Zwei Mal pro Jahr ermittelt der jeweilige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, in welchen Arztgruppen und Planungsbereichen zusätzliche Sitze für eine Niederlassung zur Verfügung stehen. Außerdem wird festgelegt, welche Planungsbereiche für weitere Niederlassungen gesperrt werden.

Im Rahmen der Bedarfsplanung sind folgende Arztgruppen der ambulanten Versorgung vertreten, die wiederum vier Versorgungsebenen zugeordnet sind:

  1. Hausärztliche Versorgung
  2. Allgemeine fachärztliche Versorgung mit neun Arztgruppen (Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, Hautärzte, Kinderärzte, Nervenärzte, Urologen, Psychotherapeuten)
  3. Spezialisierte fachärztliche Versorgung mit vier Arztgruppen (Anästhesisten, Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen)
  4. Gesonderte fachärztliche Versorgung mit acht Arztgruppen (Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner)

Bei der räumlichen Definition der Planungsbereiche wird ebenfalls zwischen diesen vier Versorgungsebenen unterschieden:

  1. Die hausärztliche Versorgung wird kleinräumiger auf Ebene der sogenannten Mittelbereiche (insg. 205 Mittelbereiche in NRW, die sich aus Gemeinden, Zusammenschlüssen von Gemeinden bzw. kreisfreien Städten zusammensetzen) beplant.
  2. Die allgemein fachärztliche Versorgung inkl. psychotherapeutischer Versorgung wird in der Regel auf Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte (insg. 53 Kreise und kreisfreie Städte in NRW) beplant.
  3. Die Planung der spezialisierten fachärztlichen Versorgung erfolgt in Raumordnungsregionen (mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte).
  4. Die gesonderte fachärztliche Versorgung wird bezogen auf den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung beplant [4].

Darstellung der Bedarfsplanung zur vertragsärztlichen Versorgung

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen stellt mit der landeseinheitlichen Berichterstattung mit Daten von beiden Kassenärztlichen Vereinigungen einen Überblick über das gesamte Bundesland und seine Versorgungssituation zur Verfügung.

Das Dashboard „Vertragsärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen (NRW): Bedarfsplanung“ soll den Nutzerinnen und Nutzern einen Überblick über die aktuelle ambulante vertragsärztliche Versorgungssituation in NRW bieten – in Bezug auf den Versorgungsgrad bei Hausärztinnen und Hausärzten sowie in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung. Zudem können die Nutzerinnen und Nutzer mithilfe des Dashboards einsehen, in welchen Gebieten die Planungsbereiche bereits für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten gesperrt sind und in welchen Planungsbereichen noch Niederlassungsmöglichkeiten bestehen, einschließlich der Anzahl verfügbarer Kassenarztsitze.

Alle relevanten Daten der KVNO und KVWL sind sowohl in kartographischer Darstellung für ganz NRW als auch in tabellarischer Form zum Herunterladen verfügbar. Es besteht die Möglichkeit, die Daten von beiden Kassenärztlichen Vereinigungen (KVNO und KVWL) zusammen oder getrennt voneinander kartographisch und tabellarisch darzustellen. Darüber hinaus können die Nutzerinnen und Nutzer für ausgewählte Gebiete ein Fact Sheet herunterladen sowie einen Gesamtbericht für NRW im PDF-Format mit allen Arztgruppen erstellen. Die KV-Daten werden mit den halbjährlichen Datenständen dargestellt, beginnend ab dem 2. Halbjahr 2022 und werden kontinuierlich zweimal im Jahr aktualisiert. Das Dashboard bietet ebenfalls die Möglichkeit, Zeitreihenanalysen mit grafischen Darstellungen zur zeitlichen Entwicklung der Daten zu erstellen. Einzelne Textboxen, wie die Legende und die Indikatoren-Informationen, liefern detaillierte Informationen zu Fachbegriffen.

Über den Button "Mehr" gelangen Sie direkt zum Dashboard „Vertragsärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen (NRW): Bedarfsplanung“ mit hilfreichen Informationen zur Nutzung und zum Verständnis des Dashboards.

Antworten auf wichtige Fragen zum Dashboard sowie zur Bedarfsplanung selbst finden Sie auf dieser Seite.

[1] Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO). Verfügbar unter: https://www.kvno.de/

[2] Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL). Verfügbar unter: https://www.kvwl.de/

[3] Gemeinsamer Bundesausschuss. Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/themen/bedarfsplanung/bedarfsplanungsrichtlinie/

[4] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Verfügbar unter: https://www.kbv.de/html/