Serviceteam LAG NRW
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Eine Bewerbung für die Zulassung zu einem Medizinstudienplatz nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass Sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschließen.
Den Vertrag müssen Sie bereits mit der Bewerbung unterzeichnen und einsenden. Er wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie zum Medizinstudium nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen ausgewählt werden, das Studienplatzangebot aktiv annehmen und sich an einer Universität in Deutschland für das Medizinstudium immatrikulieren. Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen über die Landarztquote für das Medizinstudium ausgewählt werden, aber den Studienplatz einer Landarztquote eines anderen Bundeslandes annehmen, wird der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls wirksam.
Anderenfalls jedoch entstehen Ihnen keine Verpflichtungen.
Mit dem Vertrag verpflichten Sie sich,
Wichtiger Hinweis:
Für den Bereich Kinder- und Jugendmedizin hat das Land aktuell keinen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt. Sie sollten daher darauf eingestellt sein, dass eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin ggf. nicht möglich sein wird.
Erfüllen Sie eine der Pflichten (schuldhaft) nicht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro fällig.
Wir weisen Sie nachdrücklich darauf hin, dass dieser Vertrag sehr weitreichende Festlegungen enthält, wenn Sie nach dem Landarztgesetz NRW zum Medizinstudium zugelassen werden. Setzen Sie sich daher mit dieser Entscheidung und den möglichen Auswirkungen auf Ihren Lebensweg sorgfältig auseinander und holen Sie dazu ggf. auch den Rat persönlich Vertrauter oder rechtlichen Rat ein. Wenn Sie zum Auswahlgespräch zugelassen werden, werden Sie auch dort noch einmal Informationen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag erhalten.
Wir weisen auch an dieser Stelle darauf hin, dass neben der Bewerbung nach dem Landarztgesetz NRW eine parallele Bewerbung für das bundesweite zentrale Verfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung möglich ist. Wenn Sie aber nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen ausgewählt worden sind und einen Studienplatz für das Medizinstudium erhalten, werden Sie aus dem bundesweiten zentralen Verfahren ausgeschlossen.