Serviceteam LAG NRW
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Wenn Ihre Bewerbung in Papierform fristgerecht im LZG.NRW eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Sie erhalten eine weitere E-Mail, sobald Sie im Bewerberportal einsehen können, ob Sie zum Auswahlgespräch zugelassen sind.
Bitte sehen Sie davon ab, sich telefonisch oder per E-Mail nach dem Sachstand Ihrer Bewerbung zu erkundigen. Bevor nicht die Prüfung sämtlicher Bewerbungen abgeschlossen ist, liegen uns keine Informationen zur Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber vor.
Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie dem LZG.NRW Ihre neuen Daten unter Nennung Ihrer Bewerbernummer mitteilen. Sie können dafür einen Vordruck verwenden:
Mitteilung über Namens- oder Adressänderung
Bei Namensänderungen müssen Sie die Mitteilung zusammen mit einer beglaubigten Kopie eines amtlichen Nachweises über die Namensänderung per Post an das LZG.NRW senden.
Bei Adressänderungen senden Sie das ausgefüllte Formular auf dem Postweg an das LZG.NRW oder als eingescanntes pdf-Dokument über Ihr persönliches Postfach im Bewerberportal.
Sie können sich auch dann für einen Studienplatz nach dem Landarztgesetz NRW bewerben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer privaten Hochschule Medizin studieren. Allerdings kann es laut Aussage der Stiftung für Hochschulzulassung ein Immatrikulationshindernis darstellen, wenn Sie sich nach einer Zusage im Rahmen des Landarztgesetzes an einer staatlichen Universität immatrikulieren wollen und gleichzeitig noch an der privaten Hochschule eingeschrieben sind. Probleme bei der Einschreibung können Sie demnach vermeiden, indem Sie sich nach der Mitteilung des LZG.NRW über das erfolgreiche Absolvieren des Auswahlverfahrens, spätestens aber nach Erhalt des Zulassungsbescheides von der Stiftung für Hochschulzulassung, exmatrikulieren. Zum Nachweis der Exmatrikulation sollten Sie die Bescheinigung bei der Immatrikulation an der staatlichen Universität bei sich führen.
Bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich am besten direkt an die Stiftung für Hochschulzulassung.
Eine Änderung der angegebenen Studienortwünsche ist im laufenden Auswahlverfahren nicht mehr möglich. Sie sollten sich also bei Antragstellung über Ihre Studienortwünsche im Klaren sein.
Wenn die erstgenannten Studienortwünsche auch bei den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern sehr gefragt sind, kann es passieren, dass erst einer der deutlich nachgelagerten Studienortwünsche berücksichtigt werden kann. Angenommen der erste Studienortwunsch eines Bewerbers/einer Bewerberin ist überzeichnet, muss also per Losverfahren zugeteilt werden. Bei diesem Losverfahren wird die Bewerberin/der Bewerber aber nicht gezogen. Wenn die danach folgenden Studienortwünsche als Erstwunsch bei den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern angegeben sind, werden diese in der ersten Zuteilungsrunde bereits an die Mitbewerberinnen und Mitbewerber vergeben.
Liegen bspw. für die Universitäten Bielefeld, die Universität zu Köln und die Westfälische Wilhelms-Universität Münster deutlich mehr Erstwünsche vor, als Studienplätze zur Verfügung stehen, dann sind diese bereits in der ersten Zuteilungsrunde im Losverfahren vergeben. Die Studienortwünsche Bielefeld, Köln und Münster können dann bei niemandem mehr im Rahmen des Zweit-/Dritt-/etc.-wunsches zum Zuge kommen. Diese Systematik kann sich bei entsprechenden Wunsch-Konstellationen fortsetzen.
In den bisher durchgeführten Auswahlverfahren lagen für die Universitäten Bielefeld, die Universität zu Köln und die Westfälische Wilhelms-Universität Münster deutlich mehr Erstwünsche vor, als Studienplätze zur Verfügung standen. Falls sich dies fortsetzt, kann es sinnvoll sein, als Zweit- bzw. Drittwunsch einen anderen als einen der drei o. g. Studienorte zu wählen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dort einen Studienplatz zu erhalten.
Ja, nehmen erfolgreiche Bewerberinnen oder Bewerber das Angebot nicht an, wird ein Nachrückverfahren durchgeführt.