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Lotsenstelle Diabetes in Kita und Schule

Die Lotsenstelle Diabetes beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) wurde zur Umsetzung des Förderprogramms "Diabetes in Kita und Schule" eingerichtet. Sie übernimmt koordinierende und beratende Aufgaben im Rahmen des Förderprogramms. Hierzu gehören:

  • Unterstützung kinderdiabetologischer Einrichtungen, Kinder- und Jugendarztpraxen mit dem Schwerpunkt "Kinder- und Jugenddiabetologie" und in diesem Themenfeld tätige Vereine aus NRW bei Fragen zu:
    - dem Antragsverfahren im Förderprogramm,
    - der Prozesssteuerung in Bezug auf die Maßnahmenförderung inklusive der haushaltsrechtlichen Verwaltung des Förderablaufes.
  • Vermittlung von Fragen der Eltern, Schulen und anderen Beteiligten hinsichtlich des Förderprogramms in die jeweiligen Kommunen.
    Mögliche Kontaktpersonen in der Kommune finden sich außer in Selbsthilfeorganisationen oder Fördervereinen der Diabeteseinrichtungen ("Hilfe zur Selbsthilfe") auch in den Kinder- und Jugendgesundheitsdiensten (KJGD) der Gesundheitsämter, die bei weiteren Fragen der Inklusion aufgrund ihrer guten Vernetzung zum System Schule, als auch zu den Trägern der Eingliederungshilfe (z. B. LWL, LVR, Sozialhilfe) eine Orientierungshilfe vor Ort bieten können.
  • Öffentlichkeitsarbeit mit Aktualisierung und Bereitstellung von Informationen über das Programm und dessen Möglichkeiten.

Die Organisation, inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der Schulungen selbst liegen aufgrund der fachlichen Expertise bei den Zuwendungsempfängern der Fördergelder. Als Zuwendungsempfänger gelten diejenigen Kinderdiabetologien, niedergelassenen Schwerpunktpraxen, Fördervereine und Selbsthilfegruppen mit Sitz in NRW, die sich für das Förderprogramm akkreditiert haben.

Eine Akkreditierung aller interessierten Einrichtungen ist jederzeit möglich und kann durch den "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung" für die Ausgaben zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen und Klassenfahrtbegleitungen im Rahmen des Förderprogramms "Diabetes in Kita und Schule" bei der Lotsenstelle am LZG.NRW geschehen.

Informationen zum Förderprogramm "Diabetes in Kita und Schule"

Geförderte Einrichtungen

Übersicht der akkrediterten Einrichtungen

Im Förderprogramm "Diabetes in Kita und Schule" haben sich seit dem Programmstart 2025 die folgenden Einrichtungen akkreditiert und erhalten eine Landesförderung:

OrtName der Einrichtung
AachenUniklinikum RWTH Aachen – Pädiatrische Diabetologie
BocholtSt. Agnes-Hospital Bocholt – Klinik für Kinder- und Jugendmedizin – Kinder-Diabetologie und -Endokrinologie, Neonatologie
BochumKlinik für Kinder- und Jugendmedizin im St. Josef-Hospital Bochum; Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum
BonnBunter Kreis Rheinland e. V.
DuisburgDeutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes Landesverband NRW e. V.
DürenSt. Marien-Hospital – Kinder-Endokrinologie/-Diabetologie
EssenPraxis Dr. med. Wolfgang Kömen – Kinder- und Jugendarzt; Neonatologe
EssenElisabeth-Krankenhaus Essen – Klinik für Kinder- und Jugendmedizin – Kinderdiabetologie
HammJohanniter-Kliniken Hamm – Klinik für Pädiatrie
HerdeckePro Kid e. V.
HerfordKinder- und Jugendmedizin Radewig – Schwerpunktpraxis für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie
KrefeldHelios Klinikum Krefeld – Pädiatrische Institutsambulanz; Diabetologie
LeverkusenKlinikum Leverkusen – Klinik für Kinder und Jugendliche – Pädiatrische Diabetologie
MindenJohannes Wesling Klinikum Minden – Universitätsklinikum für Kinder- und Jugendmedizin
MünsterPraxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. Ralph Ziegler und Kollegen – Diabetologische Schwerpunktpraxis
MünsterUniversitätsklinikum Münster – Klinik für Kinder- und Jugendmedizin – Diabetes-Ambulanz
NeussRheinland Klinikum Lukaskrankenhaus – Klinik für Kinder und Jugendliche
PaderbornSugarkids – Verein für Kinder und Jugendliche mit Diabetes e. V.

FAQ: Informationen zum Förderverfahren und zur Antragstellung

Das Land NRW fördert:

  • allgemeine Informationsveranstaltungen für die Kindergärten und Schulen, in denen ein an Diabetes erkranktes Kind (oder eine Jugendliche/ein Jugendlicher) betreut wird,
  • fallbezogene Personalschulungen des pädagogischen Personal im Hinblick auf das einzelne an Diabetes erkrankte Kind oder auf die an Diabetes erkrankte Jugendliche/den an Diabetes erkrankten Jugendlichen,
  • die Begleitung eines an Diabetes erkrankten Kindes oder einer bzw. eines an Diabetes erkrankten Jugendlichen auf Klassenfahrt durch eine fachlich qualifizierte Person,
  • einen Sachausgabenanteil für die Durchführung und Abrechnung von oben genannten Maßnahmen.

Einen Förderantrag für diese Maßnahmen können folgende Akteure stellen:

  • kinderdiabetologische Einrichtungen (Kliniken, Ambulanzen) mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendendokrinologie und -diabetologie,
  • niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Fachrichtung und Schwerpunktbezeichnung oder
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie bzgl. des Themas fachliche Expertise vorweisen können. Juristische Personen des Privatrechts sind eingetragene Vereine (e. V.), Stiftungen u. a.

Antragstellende müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

Die Förderung wird ausschließlich über pauschalierte Festbeträge vorgenommen. Diese gelten pro Schulung/Seminar bzw. pro Tag einer Klassenfahrtbegleitung.

Mit dem Förderantrag nehmen Sie eine Kalkulation - im Regelfall für das kommende Jahr - vor, in der Sie den voraussichtlichen Bedarf je Maßnahme aufgeschlüsselt darlegen/einschätzen.

Die Höhe der pauschalierten Festbeträge beläuft sich auf:
1.    200 € je allgemeinem Seminar oder Informationsveranstaltung,
2.    175 € je fallbezogener Personalschulung,
3.    150 € pro Tag einer Klassenfahrt,
4.    15 € für Sachausgaben je geplanter Maßnahme (1.-3.).

  • Planung: Als erstes kalkuliert die antragstellende Einrichtung ihren Bedarf an Maßnahmen für das folgende Jahr (siehe FAQ 8).
  • Danach ist der "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung" (Formular Anlage A, unten unter Downloads) einzureichen. Die Akkreditierung erfolgt (nur) bei erstmaliger Antragstellung innerhalb des Formulars.
  • Sofern bei der Prüfung des Antrags keine Nachfragen oder -forderungen entstanden sind und die Haushaltsmittel eine Förderung zulassen, wird durch die Lotsenstelle am LZG.NRW ein Zuwendungsbescheid zugesandt.

  • Das Monitoring erfolgt durch Zwischenberichte. Hierzu fordert das LZG.NRW bei gegebener Zeit die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger auf.

  • Zur Auszahlung der Förderung ist der Verwendungsnachweis/Mittelabruf einzureichen (Formular Anlage C, wird auf Anforderung versandt).

  • Die Auszahlung der Mittel an die akkreditierten Einrichtungen erfolgt nach Zusendung und Prüfung des Formulars Anlage C.

Der Antrag auf Förderung der Schulungen für pädagogisches Personal sowie zur Förderung von Klassenfahrtbegleitungen ist beim LZG.NRW zu stellen.

Hierzu ist ausschließlich das dafür vorgesehene Antragsformular (Anlage A) zu verwenden. Den Antragsvordruck erhalten Sie unten unter "Downloads". Sie haben die Möglichkeit, den Antrag digital auszufüllen, allerdings wird eine rechtsverbindliche Originalunterschrift benötigt. Den unterschriebenen Antrag schicken Sie daher bitte an die folgende Postadresse:
 
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
Lotsenstelle "Diabetes in Kita und Schule"
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum

Wenn Sie sich telefonisch oder per E-Mail an das LZG.NRW wenden, wird Ihnen das Antragsformular per Post zugesendet. Auch bei Fragen zur Antragsstellung können Sie gerne die Lotsenstelle Diabetes per E-Mail oder telefonisch kontaktieren, die Kontaktdaten finden Sie unten auf dieser Seite.

Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Schulungen/Klassenfahrtbegleitungen, spätestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der (ersten) Maßnahme(n) gestellt werden.

Für Maßnahmen, mit denen bereits begonnen worden ist bzw. die bereits durchgeführt wurden, ist eine Antragstellung auf Förderung leider nicht zulässig.

Das rechtswirksam unterschriebene Antragsformular reicht aus. Sie müssen keine weiteren Unterlagen beifügen. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen Sie allerdings die Akkreditierung beantragen (siehe hierzu FAQ 7).

Damit eine ordnungsgemäße und fachlich qualifizierte Durchführung der Maßnahmen landeseinheitlich gewährleistet werden kann, müssen sich alle Antragstellenden bei erstmaliger Antragstellung akkreditieren lassen.

Die (einmalige) Akkreditierung für das Förderprogramm erfolgt innerhalb des ersten Antrags über das Antragsformular, unten unter "Downloads". Es sind Angaben der/des Antragstellenden, eine Zustimmung zur Akkreditierung (anzukreuzen) und ggf. ein Nachweis zur fachlichen Qualifikation notwendig.

Über die Akkreditierung entscheidet das LZG.NRW als Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der nachgewiesenen fachlichen Expertise.

Antragstellende sollten ihren Schulungsbedarf/Bedarf an Klassenfahrbegleitungen möglichst anhand der in den Vorjahren jahresdurchschnittlich durchgeführten Maßnahmen kalkulieren.

Beispiel: Im Jahr 2023 wurden insgesamt 10 Maßnahmen durchgeführt: vier allgemeine Seminare, drei fallbezogene Schulungen, drei Klassenfahrtbegleitungen. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 12 Schulungen und Klassenfahrtbegleitungen durchgeführt: sechs allgemeine Seminare, zwei fallbezogene Schulungen, vier Klassenfahrtbegleitungen.

Für den voraussichtlichen Bedarf zum Beispiel im Jahr 2025 wären dann die Durchschnittswerte (nach oben aufgerundet) zu Grunde zu legen: fünf allgemeine Seminare, (aufgerundet) drei fallbezogenen Schulungen, (aufgerundet) vier Klassenfahrtbegleitungen - insgesamt 12 Maßnahmen, deren Förderung für 2025 beantragt würde.

Hier sehen Sie eine beispielhafte Kalkulation anhand der beiden Vorjahre als Orientierungshilfe:

JahrAllgemeine Seminare und InformationsveranstaltungenFallbezogene PersonalschulungenKlassenfahrtbegleitungen
2023433
2024624
Kalkulation 2025 = Durchschnitt aus 2023 & 2024
53 (aufgerundet)4 (aufgerundet)

Integrationskräfte (oft auch als Integrationshelfer/-in, Schulbegleiter/-in, Schulassistent/-in o. ä. bezeichnet) sind kein pädagogisches Fachpersonal im Sinne der Förderrichtlinie. Insbesondere Einzelfallschulungen für Integrationskräfte oder anderes nicht pädagogisches Personal sind daher nicht förderfähig.

Nach abgeschlossener Prüfung Ihres Antrags und sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie von der Lotsenstelle am LZG.NRW den Zuwendungsbescheid für die von Ihnen beantragten Maßnahmen. Durch den Zuwendungsbescheid wird Ihnen eine Förderung rechtsverbindlich zugesichert.

Die Fördermittel müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular "Verwendungsnachweis/Mittelabruf" beim LZG.NRW zur Auszahlung abgerufen werden. Dieses Formular wird Ihnen als Anlage zum Bewilligungsbescheid zugesendet. Der Mittelabruf muss mindestens einmalig und spätestens bis zum 30.11. eines Jahres erfolgen, damit die Auszahlung der Fördermittel noch bis zum Jahresende sichergestellt werden kann. Sofern Sie die Gelder vorher benötigen, wenden Sie sich bitte an die Lotsenstelle und sprechen individuelle Auszahlungstermine ab.

Falls Sie Beratungsbedarf oder Fragen zum Auszahlungsverfahren oder dem Ausfüllen der Formulare haben, nehmen Sie bitte vorher Kontakt zur Lotsenstelle auf.

Notwendige Planungsänderungen oder Abweichungen vom Bedarf sind unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, zweimal jährlich einen Bericht zum Projektverlauf anzufertigen; dieser dient dem Monitoring des Förderprogramms. Sie werden von der Lotsenstelle am LZG.NRW per E-Mail zu diesen Berichten aufgefordert und informiert.

Die halbjährlichen Berichte müssen auch erfolgen, wenn sich der Bedarf nicht ändert.

Wichtig: Beachten Sie, dass nur bewilligte Mittel auch abgerufen/ausgezahlt werden können.

Nein, es handelt sich um pauschalierte Festbeträge. Die tatsächlichen Ausgaben müssen nicht mehr nachgewiesen werden.

Allerdings müssen Sie durch rechtsverbindliche Unterschrift bestätigen, dass die abgerechneten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Bitte beachten Sie, dass Sie alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufbewahren müssen, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Nein, ein Nachweis ist regulär nicht mit einzureichen. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, sich die Durchführung der Maßnahmen durch die Schule/Kita bestätigen zu lassen. Diese Bestätigungen sind im Fall einer Rechnungsprüfung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung dieser Bestätigungen obliegt der geförderten Einrichtung.

Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen unter 0234 91535-2277 oder unter LotsenstelleDiabetes@lzg.nrw.de.