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Präventionsgesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz) wurden 2015 auf Bundesebene neue Bedingungen für Präventionsaktivitäten geschaffen. Ziel ist es, eine höhere Lebensqualität und gute Gesundheit für möglichst viele Menschen - vor allem für vulnerable Personengruppen - zu erreichen. Dafür verfasst die nationale Präventionskonferenz im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie Bundesrahmenempfehlungen. Die konkrete Umsetzung der Bundesrahmenempfehlungen und somit des Präventionsgesetzes wird in den Bundesländern durch Landesrahmenvereinbarungen (LRV) geregelt. Nachfolgend werden die allgemeingültigen gesetzlichen Grundlagen des Präventionsgesetzes und die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erläutert.

Gesetzliche Grundlagen

Am 25. Juli 2015 ist das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention in Kraft getreten. Das Präventionsgesetz soll die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherungsträgern, Ländern und Kommunen in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention verbessern, um somit die Wirksamkeit von Maßnahmen zu erhöhen.

Die Leistungen des Gesetzes beziehen sich auf Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention (Individueller Ansatz/ zertifizierte Kursangebote), auf Maßnahmen der Verhältnis- und Verhaltensprävention in Lebenswelten (Setting-Ansatz/ gesundheitsförderliche Veränderung von Strukturen und Einleitung von gesundheitsgerechtem Verhalten) und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (Betriebliche Gesundheitsförderung).

Das Gesetz regelt nicht alle gesundheitsförderlichen und präventiven Aktivitäten, sondern stellt die Handlungsfelder Ernährung, Bewegung, Stressregulation sowie den Umgang mit Nikotin und Alkohol und die lebensstilbedingten, vermeidbaren Ursachen von chronischen Erkrankungen in den Mittelpunkt. Zur Förderung und Unterstützung dieser Maßnahmen durch die Sozialversicherungsträger, insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen, gelten die Kriterien des Leitfadens Prävention.

Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG)

GKV Spitzenverband: Leitfaden Prävention

Umsetzung in NRW

Auf Landesebene schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen - auch für die Pflegekassen - mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame LRV. An der Vorbereitung der LRV werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt. Die LRV NRW wurde am 26. August 2016 in Düsseldorf unterzeichnet. Sie ist eine zentrale Handlungsgrundlage für die Gestaltung von Gesundheitsförderung und Prävention in NRW.

Die Koordinierungsstelle Gesundheitliche Chancengleichheit (KGC) NRW unterstützt die Partner der LRV in der Steuerungsgruppe LRV und der AG Lebenswelten. In dieser Rolle führen wir insbesondere die Antragsberatung zu Fördermöglichkeiten der Krankenkassen in NRW durch. Informationen zu Fördermöglichkeiten finden Sie unter dem Reiter Förderung nach § 20a SGB V.   

Landesrahmenvereinbarung NRW zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie vom 26.08.2016

Gremien auf Landesebene

Die Abbildung stellt die Arbeitsstruktur zur Umsetzung der Landesrahmenvereinbarung in NRW dar.
Abbildung 1: Arbeitsstruktur auf Landesebene (eigene Darstellung).

In der Steuerungsgruppe der LRV in Nordrhein-Westfalen sind alle Partner der LRV vertreten (unter anderem Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV), Soziale Pflegeversicherung (SPV), Gesetzliche Unfallversicherung (GUV), Gesetzliche Rentenversicherungen (GRV) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW)). Sie entwickelt die Gesundheitsförderung und Prävention in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Präventionsgesetzes und entsprechend den Zielen und Handlungsfeldern der LRV NRW weiter und trifft Grundsatzentscheidungen zu strategischen, konzeptionellen, organisatorischen und finanziellen Fragestellungen. Alle Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Partner. Bei finanzwirksamen Beschlüssen sind ausschließlich die Partner stimmberechtigt, die Ressourcen einbringen. Der Vorsitz der Steuerungsgruppe liegt in den Händen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Steuerungsgruppe hat drei Arbeitsgruppen zu den Themenbereichen des Präventionsgesetzes eingerichtet (siehe Abbildung 1):

  • AG (nicht-betriebliche) Lebenswelten (§ 20a SGB V): Die AG Lebenswelten ist ausschließlich zuständig für Anträge zur Gesundheitsförderung und Prävention in nicht-betrieblichen Lebenswelten nach § 20a SGB V. Hierauf bezieht sich die beratende Tätigkeit der KGC NRW.
  • AG Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V): Zu Fragen der Betrieblichen Gesundheitsförderung finden Sie umfangreiche Informationen und ein konkretes Beratungsangebot im Portal der BGF-Koordinierungsstelle NRW.
  • AG Pflege Bewohnergesundheit (§ 5 SGB XI): Hinsichtlich der Förderung der Bewohnergesundheit (Prävention) in (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, Zielen und Handlungsfeldern im Leitfaden "Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen" des GKV-Spitzenverbandes.

BGF-Koordinierungsstelle

GKV Spitzenverband: Prävention in der stationären Pflege

Für Fragen zur Förderung von Projekten in der Prävention in Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI  (Schwerpunkt Bewohnergesundheit) durch die Pflegekassen/-verbände in NRW wenden Sie sich bitte an Frau Anja Marcour (AOK Rheinland/Hamburg, anja.marcour@rh.aok.de) oder Frau Tanja Koch (Barmer, tanja.koch@barmer.de).