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Förderung nach § 20a SGB V

Gesundheitsförderung braucht starke kommunale Strukturen, um langfristig und erfolgreich die Gesundheit der Menschen zu stärken. Mit dem Präventionsgesetz und dem § 20a SGB V können Kommunen Personal- und Sachmittel beantragen, um Gesundheitsförderung und Prävention nachhaltig vor Ort zu verankern. Dafür haben die gesetzlichen Krankenkassen in NRW ein Antragsverfahren aufgesetzt, über das krankenkassenübergreifend Projekte in nicht-betrieblichen Lebenswelten finanziert werden können. Mit der Projektförderung sollen Kommunen beim Auf- und Ausbau gesundheitsförderlicher Strukturen und Maßnahmen unterstützt werden. Die Erfahrungen aus den bisher in NRW geförderten Projekten zeigen, dass die Kommune eine zentrale Rolle bei der Steuerung von Gesundheitsförderung einnehmen muss und nur durch ihr gezieltes Engagement tatsächlich nachhaltige strukturelle Entwicklungen erfolgen können. Daher kann ein Antrag nur durch eine Kommune gestellt werden.

Auf den folgenden Seiten haben wir alle Informationen zu den krankenkassenübergreifenden Fördermöglichkeiten, zum Antragsprozess und zu Beteiligungsmöglichkeiten an bestehenden Programmen der Gesundheitsförderung und Prävention über den § 20a SGB V für Sie aufbereitet.