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Strukturen der Kinder- und Jugendgesundheit in Nordrhein-Westfalen

Kommunale Daseinsvorsorge

Die Sicherstellung eines gelingenden Aufwachsens in gesundheitlichem Wohlbefinden gehört zu den zentralen Aufgaben der "Kommunalen Daseinsvorsorge". Diese kommunale Zuständigkeit ist im Grundgesetz (§ 28) und in der Landesverfassung NRW (§ 78) geregelt und bedeutet, dass die Gemeinde wirtschaftliche, soziale und kulturelle Dienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger bereitstellt, unter anderem mit dem Ziel, Verhältnisse einer weitgehenden Chancengerechtigkeit - unabhängig von den jeweiligen Ressourcen und Belastungen der oder des Einzelnen - zu schaffen.

Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) sind die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge im Bereich Gesundheit geregelt. Dazu gehören unter anderem die Beobachtung der gesundheitlichen Lage, der Gesundheitsschutz, die Verhütung von Krankheiten, die Überwachung der Einhaltung der Hygiene und die Beratung der Bevölkerung in Gesundheitsfragen.

Aber auch andere Gesetze und Verordnungen bilden die Grundlage für die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst (zum Beispiel Schulgesetz NRW, Kinderbildungsgesetz (KiBiz), Sozialgesetzbuch VIII mit Kinder-Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Sozialgesetzbuch XII mit Sozialhilfe, Leistungen der Eingliederungshilfe und andere).
Bei der Aufgabenerfüllung steht zu jeder Zeit eine besondere Berücksichtigung besonders belasteter und schutzbedürftiger Gruppen und Individuen im Fokus. Zunehmende Bedeutung hat neben dem Schutz von Kindern und Jugendliche vor Gesundheitsgefahren die Förderung ihrer Gesundheit.

Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD)

Für den Bereich junge Familien, Kinder und Jugendliche halten die meisten Kommunen einen eigenen "Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD)" vor. Im KJGD arbeiten - je nach örtlichem Bedarf und Möglichkeit - verschiedene Berufsgruppen zusammen. Neben Ärztinnen und Ärzten (für Kinder- und Jugendmedizin) sind das medizinische Fachangestellte, sozialmedizinische Assistenzkräfte, Fachkräfte der sozialen Arbeit und medizinischen Heilberufe und andere. In manchen Gesundheitsämtern gehört auch eine Fachgruppe für die Kinder- und Jugendpsychiatrie und/oder für Zahngesundheit zum KJGD.

Zu den Aufgaben des KJGD gehören unter anderem:

  • die schulärztliche Versorgung (§ 54, § 35 SchulG),
  • die sozialmedizinische Begutachtungen (SGB VIII, SGB XII),
  • die Krisenintervention,
  • eine (aufsuchende) Schwangeren- und Elternberatung, zum Beispiel mit Hebammenhotline, Familiensprechstunde, sowie
  • die Beratung in Asylheimen (§ 11 ÖGDG), 
  • Sprechstunden für nicht krankenversicherte Kinder/Jugendliche und schwangere Frauen (§ 14 ÖGDG),
  • die Gesundheitsförderung (§ 6 ÖGDG) und
  • die Gesundheitsberichtserstattung (§ 21 ÖGDG).

Der wesentliche Zugang zu Kindern und Jugendlichen gelingt über die Kindertagesbetreuung und die Schulen, für die der KJGD "betriebsmedizinische Aufgaben" übernimmt. Hat in der Vergangenheit häufig die schulärztliche Begutachtung aller zukünftigen Schulanfänger in großem Umfang die Ressourcen der KJGDe gebunden, wird in heutiger Zeit zunehmend eine stärker bedarfsorientierte Ausrichtung der Tätigkeiten diskutiert. Dies gilt umso mehr, als dass nicht erst seit den ersten PISA-Studien 2000 und zuletzt durch umfangreiche Erkenntnisse aus den KIGGS-Untersuchungen die erhebliche Ungleichheit gesundheitlicher sowie Bildungs- und Entwicklungs-Chancen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland in Abhängigkeit von den familiären (sozialen) Ressourcen auf der Agenda stehen.

Bei der Aufgabenerfüllung haben die zuständigen Fachstellen mit anderen Partnern zusammenzuarbeiten. Soweit andere Institutionen zuständig sind, die Leistung aber nicht erbracht oder von den Anspruchsberechtigten dort nicht in Anspruch genommen werden kann, hat die kommunale Verwaltung auch die subsidiäre Aufgabe, Gesundheitsleistungen selber zu erbringen.