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Sexuell übertragbare Krankheiten

Die Prävention sexuell übertragbarer Infektionen (engl. "sexually transmitted infections" = STI) einschließlich HIV ist ein wichtiges, im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankertes Aufgabengebiet des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen unterstützt und berät den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit sexuell übertragbaren Infektionen durch

  • Koordination im Bereich Diagnostik,
  • Konzepte und Leitlinien,
  • Kooperation und Vernetzung sowie
  • Arbeitsgruppen.

STI-Diagnostik - Ein Angebot im Öffentlichen Gesundheitsdienst

Die landesfinanzierte HIV- und Syphilis-Analytik wird in den Beratungsstellen der unteren Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen seit über 10 Jahren durchgeführt. Das für die Analytik zuständige Labor wird durch ein Ausschreibungsverfahren bestimmt.

Das LZG.NRW steht auch künftig beratend in diesem Themenbereich zur Verfügung.

Basisanforderungen zur STI-Versorgung in Nordrhein-Westfalen

STI sind Geschlechtskrankheiten. Das heißt die Ansteckung erfolgt primär durch Geschlechtsverkehr (Vaginal-, Anal- und Oralsex). Eine Übertragung kann allerdings auch, je nach STI, über andere Wege erfolgen.

Jeder Mensch, der sexuell aktiv ist, kann mit sexuell übertragbaren Infektionen in Kontakt kommen. Unterschiedliche Erreger lösen unterschiedliche STI aus. Durch Viren verbreitete Erkrankungen sind zum Beispiel HIV (Humanes Immundefizienz Virus), Hepatitis, Herpes und Genitalwarzen (Humane Papillomviren (HPV)). Syphilis sowie Tripper (Gonorrhö) und Chlamydien-Infektionen werden hingegen durch Bakterien verursacht. Pilzinfektionen so wie unspezifische Genitalentzündungen (Urethritis, Vulvovaginitis bzw. Zervizitis) und auch Parasiten (Scabies und Filzlausbefall) gehören ebenfalls zu den STI.

Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen können sich in den Gesundheitsämtern zu sexuell übertragbaren Krankheiten beraten lassen. Das Beratungsangebot erfolgt anonym, ist aber von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt verschieden. § 19 Abs.1 IfSG verpflichtet die Gesundheitsämter, für sexuell übertragbare Krankheiten Beratung und Untersuchung, in Einzelfällen auch Therapie, entweder selbst anzubieten oder in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. Aufklärung und Beratung werden nach § 3 IfSG zum zentralen Anliegen der Prävention vor Infektionen erhoben.

Im Folgenden sind weiterführende Informationen und Links aufgeführt, die bei einer möglichen Infektion oder der Suche nach einer Beratungsstelle hilfreich sind.