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Häufige Fragen

Nein, die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen ist freiwillig. Aber jedes Kind sollte an diesen wichtigen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat auf der Internetseite zur Kindergesundheit einen Erinnerungs- und Informationsservice eingerichtet (Elternbriefe im Abo). Dort können Sie sich eintragen und werden dann per E-Mail an die Früherkennungsuntersuchungen erinnert. Gleichzeitig werden wissenswerte Informationen übermittelt.

Auch wenn die Früherkennungsuntersuchungen keine Pflicht sind, gebührt ihnen eine besondere Aufmerksamkeit. Liegt keine Teilnahmebescheinigung vor, kann dies auf eine Nichtteilnahme hinweisen.
In diesen Fällen kann es sein, dass weitere Hilfen für die Familien nötig sind, die zum Beispiel vom Jugendamt geleistet werden können.

Natürlich sind Sie als Eltern die "ersten Experten", wenn es um die Gesundheit Ihres Kindes geht. Bei den Früherkennungsuntersuchungen geht es aber darum, zu schauen, ob sich Ihr Kind dem jeweiligen Alter entsprechend gesund entwickelt. Ärztinnen und Ärzte, die diese Untersuchungen durchführen, sind darin erfahren und geschult. Beispielsweise wird untersucht, ob alle Organe im Körper funktionieren, wie es mit der körperlichen Beweglichkeit aussieht und sich die Sprache entwickelt. Regelmäßige Seh- und Hörtests gehören ebenso dazu wie wichtige Schutzimpfungen. Ihre Kinderärztin oder Ihr Kinderarzt kann Ihnen erklären, welche Untersuchungen es gibt und in welchem Alter diese gemacht werden sollen.

"Für alle Früherkennungsuntersuchungen sind Zeiträume angegeben, innerhalb derer die Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Dies hat seinen guten Grund, da die Früherkennung und rechtzeitige Behandlung mancher Erkrankungen nur in einer bestimmten Altersspanne erfolgversprechend sind. So ist die U3 in der vierten bis sechsten Lebenswoche zum Beispiel wichtig, um eine mögliche Fehlstellung der Hüftgelenke rechtzeitig zu entdecken und zu behandeln.

Auch was die Entwicklung betrifft, sind die Untersuchungstermine so bestimmt, dass wichtige Entwicklungsschritte beurteilt werden können, die in der Regel in bestimmten Zeitspannen erfolgen. So haben beispielsweise die Früherkennungsuntersuchungen im Kindergarten- und Vorschulalter besondere Bedeutung, weil Ihr Kind gerade in diesem Alter wichtige Entwicklungen, unter anderem im Sprechen, in seinen motorischen Fähigkeiten und im Umgang mit Gleichaltrigen, durchmacht. Falls es hierbei irgendwelche Auffälligkeiten gibt, bieten die Früherkennungsuntersuchungen die Chance, dass ein Kind frühzeitig unterstützt und gezielt gefördert werden kann, um mögliche Verzögerungen noch rechtzeitig bis zum Schuleintritt aufzuholen."
Quelle: http://www.kindergesundheit-info.de

Im einfachsten Fall handelt es sich um eine Terminüberschneidung. Die Erinnerungsschreiben werden am Ende der Untersuchungszeiträume für die einzelnen Früherkennungsuntersuchungen automatisch erstellt, wenn keine Bestätigung über die Teilnahme bei der Zentralen Stelle vorliegt. Da die Übermittlung der Teilnahme an der Untersuchung eine gewisse Zeit benötigt kann es immer passieren, dass sich dies mit der Erstellung der Erinnerungsschreiben überschneidet. Auch kann es sein, dass der Arzt die Untersuchung der Zentralen Stelle nicht gemeldet hat. Zur Klärung können Sie jederzeit mit der Zentralen Stelle Kontakt aufnehmen.

Das in Nordrhein-Westfalen eingeführte Verfahren, welches die regelmäßigen Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen steigern soll, basiert auf Landesrecht. Dieses Recht gilt in den benachbarten Bundesländern wie zum Beispiel Hessen oder Niedersachsen nicht. Somit erhält die Zentrale Stelle auch keine Information über eine durchgeführte Untersuchung . Wenn Sie ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl Sie mit Ihrem Kind bei einem Arzt zum Beispiel in Hessen waren, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Zentralen Stelle auf. Diese wird dann versuchen den Arzt in das Verfahren einzubinden.

Eine Einverständniserklärung ist nicht erforderlich. Die Daten werden aufgrund einer gesetzlichen Grundlage an die Zentrale Stelle übermittelt. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden die landesrechtlichen Regelungen zum Datenschutz berücksichtigt. Für die Zentrale Stelle gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen im täglichen Betrieb. Diese Regelungen werden daher bei der Verarbeitung der Daten ebenfalls streng beachtet. Die Art der vorrätig gehaltenen Daten können in der UTeilnahmeDatVO eingesehen werden.

Die Regelungen zur Schweigepflicht sind in § 9 der Berufsordnung enthalten. Gemäß § 9 Abs.2 S.2 bleiben gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten von der Schweigepflicht unberührt. Also überall dort, wo es gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten gibt, bedarf es keiner weiteren Schweigepflichtentbindung. Hier enthält der § 32a HeilBerG eine Verpflichtung zur Weiterleitung der dort genannten Daten an die Zentrale Stelle. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Entbindung von der Schweigepflicht durch die Eltern/Sorgeberechtigten.

Ja. Um eine effektive Erinnerung zu den einzelnen Früherkennungsuntersuchungen zu gewährleisten müssen Daten über die Teilnahme bei der zentralen Stelle gespeichert werden. Nicht gespeichert werden Daten zum Gesundheitszustand. Nach der U9 werden sämtliche Daten gelöscht.

Im Rahmen der Aktion Gesunde Kindheit kann es zur Überschreitung der grundsätzlich geltenden Toleranzgrenzen kommen. In diesen Einzelfällen können ausnahmsweise die außerhalb der Toleranzgrenzen liegenden Vorsorgeuntersuchungen abgerechnet werden. Sollte bei der privaten Versicherung der Versicherungsschutz <100% abgeschlossen sein, sind anteilig Kosten von Ihnen zu tragen.

Zwischen den beiden Untersuchungen U7 und U8 ist eine neue Untersuchung, die U7a, eingeführt worden. Die Untersuchung ist nicht auf dem Vorsorgeheft aufgeführt. Sprechen Sie bitte die Ärztin oder den Arzt auf die Untersuchung an.

Telefonisch erreichen Sie uns unter der Rufnummer 0234 91535-2222 zu folgenden Zeiten:
Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr.

Eine Verpflichtung zur Übersendung eines solchen Nachweises besteht nicht. Dennoch wäre es hilfreich, wenn die Zentrale Stelle einen Beleg über die Untersuchung erhält. Verfahrensbedingt wird dieser von der Zentralen Stelle selbst nicht bewertet. Der Eingang wird jedoch vermerkt und die Information über die durchgeführte Untersuchung bei Einverständnis der Sorgeberechtigten an die zuständige Gemeinde weitergeleitet. Diese kann sich den Nachweis bei Bedarf bei der Zentralen Stelle anfordern. Möglicherweise nimmt die Gemeinde mit Ihnen Kontakt auf.

Der Nachweis sollte die Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum), das Untersuchungsdatum, einen Praxisstempel und eine Unterschrift aufweisen.

Die Zentrale Stelle vermerkt die Information. Dies verhindert jedoch nicht die automatische Erinnerung. Jede Untersuchung wird separat betrachtet. Solange Ihr Kind in NRW gemeldet ist, werden Sie von der Zentralen Stelle bei jeder weiteren Früherkennungsuntersuchung angeschrieben.