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Hochschulzugangsberechtigung

Sie können sich für die Zulassung zum Studiengang Medizin nach dem Landarztgesetz NRW bewerben, wenn Sie über eine Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach deutschem Recht verfügen (Abitur).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine berufliche Qualifikation zum Hochschulzugang berechtigen:

  • Einen ersten Überblick gibt das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter https://www.mkw.nrw/hochschule-und-forschung/studium-und-lehre/studieninteressierte.
  • Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie mit Ihrer beruflichen Qualifikation eine Hochschulzugangsberechtigung für das Medizinstudium erworben haben, wenden Sie sich vor Ihrer Bewerbung telefonisch an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen.
  • Auch zur Klärung der Frage, welche Nachweise bei einer Bewerbung von Ihnen benötigt werden, wenden Sie sich telefonisch an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen.
  • Wenn Sie als beruflich Qualifizierter an einer Universität eine Zugangsprüfung für den Studiengang Medizin abgelegt haben, ersetzt bei der Berechnung des Punktwerts für die Vorauswahl die Note der Prüfung die Abiturnote. Ohne Zugangsprüfung wird die Hochschulzugangsberechtigung bei beruflich Qualifizierten mit der Gesamtnote 4,0 gewertet. Mehr dazu unter Stufe 1: Vorauswahl.

Sie haben Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht nach deutschem Recht erworben?

Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor der Bewerbung mit dem LZG NRW in Verbindung und erfragen die im Einzelnen vorzulegenden Nachweise zu Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss immer eine beglaubigte ܜbersetzung eines vereidigten ܜbersetzers mit eingereicht werden.
Bitte beachten Sie auߟerdem: Ein Medizinstudium erfordert sehr gute Deutschkenntnisse. Wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht nach deutschem Recht erworben oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie im Falle einer Zulassung bei der Einschreibung je nach Regelung an der jeweiligen Universität ggf. nachweisen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.