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Deutsche oder gleichgestellte Staatsbürgerschaft, Bildungsinländer

Sie können sich für die Zulassung zum Studiengang Medizin nach dem Landarztgesetz NRW bewerben, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
  • selbst oder Ihre Familienangehörigen Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsbürger Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind. Wer Familienangehöriger in diesem Sinne ist, ist in Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 festgelegt.
  • eine andere als die oben genannten Staatsbürgerschaften haben, aber über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen.

Bitte beachten Sie: Ein Medizinstudium erfordert sehr gute Deutschkenntnisse. Wenn Sie eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit oder Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht nach deutschem Recht erworben haben, müssen Sie im Falle einer Zulassung bei der Einschreibung je nach Regelung an der jeweiligen Universität ggf. nachweisen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.