Hauptinhaltsbereich

FAQs

In den frequently asked questions (FAQs) finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Dashboard "Vertragsärztliche Versorgung in NRW" und die Bedarfsplanung selbst.

Die Bedarfsplanung ist ein wesentliches Instrument, um einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Zugang der gesetzlich Krankenversicherten zur haus- und fachärztlichen Versorgung sicherzustellen. Der Sicherstellungsauftrag obliegt den
Kassenärztlichen Vereinigungen. Für Nordrhein-Westfalen sind die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) mit den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln sowie die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) mit den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster zuständig. Auf Basis des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) legt die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine bundeseinheitliche Planungssystematik fest, die auf regionaler Ebene von den Landesausschüssen der Ärztinnen und Ärzte und Krankenkassen nach § 90 SGB V mit lokalen Abweichungsmöglichkeiten umgesetzt wird.

Ziele der Bedarfsplanung

  • Sicherstellung der Versorgung: Gewährleistung einer ausreichenden, gleichmäßigen und wohnortnahen Versorgung mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
  • Vermeidung von Über- und Unterversorgung: Feststellung von Versorgungsgraden und darüber Steuerung der ärztlichen Ressourcen, um sowohl Überversorgung (ab 110 %) als auch (drohende) Unterversorgung (Orientierungswerte: Unter 75 % im hausärztlichen Bereich sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten (bei Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten wurde dies im 1. Quartal 2025 von 50 % auf 75 % erhöht) bzw. unter 50 % im fachärztlichen Bereich) zu vermeiden.
  • Ausweisung von Niederlassungsmöglichkeiten: Offene Arztsitze werden bei einem Versorgungsgrad von unter 110% und niedriger konkret pro Planungsbereich ausgewiesen.

Verfahren und Instrumente

  • Planungsbereiche: NRW ist in verschiedene Planungsbereiche unterteilt, die regelmäßig überprüft und angepasst werden. Dabei wird angezeigt, ob ein Bereich für weitere Niederlassungen offen oder gesperrt ist. Die Grenze liegt hierbei bei 110 % des Versorgungsgrades.
  • Versorgungsgrad: Der Versorgungsgrad einer Region wird ermittelt, indem das tatsächliche Einwohner-Arzt-Verhältnis mit dem Soll-Niveau verglichen wird. Ein Versorgungsgrad von 100 % entspricht demnach einer bedarfsgerechten Versorgung gemäß des festgelegten Soll-Niveaus.
  • Zulassungsentscheidungen: Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen trifft halbjährlich Entscheidungen, welche Planungsbereiche für Arztsitze geöffnet sind, wo eine Sperrung besteht, sowie über drohende oder bestehende Unterversorgung.
  • Förderprogramme: Zur Förderung der Niederlassung in schlecht versorgten Gebieten werden verschiedene Programme angeboten, wie z. B. finanzielle Anreize oder Unterstützung bei der Praxisgründung.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist eine zentrale Organisation im deutschen Gesundheitswesen. Ihre Hauptaufgabe ist es, die ambulante medizinische Versorgung der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten durch Vertragsärztinnen, Vertragsärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sicherzustellen.

Der Landesausschuss der Ärztinnen und Ärzte und Krankenkassen ist ein zentrales Gremium in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen (NRW).

Zusammensetzung:

  • Paritätisch besetzt: je zur Hälfte Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen und der gesetzlichen Krankenkassen.
  • Der Vorsitz und zwei weitere Mitglieder sind in beiden Landesausschüssen in Nordrhein-Westfalen unparteiisch besetzt.
  • Entscheidungen werden i. d. R. gemeinsam getroffen, oft auf Basis von Versorgungsdaten und Gutachten.

Der Landesausschuss ist für die konkrete Umsetzung der Bedarfsplanung in NRW zuständig. Seine wichtigsten Funktionen und Entscheidungen sind:

1. Feststellung von Über- oder Unterversorgung und Maßnahmen:

  • Der Ausschuss prüft auf Basis der Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA, ob es in einem Planungsbereich eine Überversorgung (in der Regel ab 110 % Versorgungsgrad) oder Unterversorgung (Orientierungswerte: Unter 75 % bei Hausärzten und Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten, unter 50 % bei weiteren Fachärztinnen und -ärzten) gibt.
  • Eine solche Feststellung ist Voraussetzung dafür, Planungsbereiche für weitere Arztsitze bei Überversorgung zu sperren oder bei Unterversorgung gezielt neue Arztsitze zu fördern.
  • Bei Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung werden Sicherstellungszuschläge an Vertragsärztinnen und -ärzte gezahlt, die in diesem Planungsbereich bereits tätig sind. Über die konkreten Anforderungen entscheidet der Ausschuss.

2. Zulassungssteuerung:

  • Wird eine Überversorgung festgestellt, kann der Ausschuss Zulassungsbeschränkungen verhängen: Es dürfen dann keine neuen Vertragsärztinnen oder -ärzte in dem betreffenden Bereich zugelassen werden, außer unter besonderen Bedingungen (z. B. bei Praxisnachfolge).
  • Bei einem Versorgungsgrad von unter 110% gibt der Ausschuss Arztsitze frei.

3. Festlegung von Planungsbereichen und Sonderregelungen:

  • Der Landesausschuss wirkt bei der Definition oder Anpassung von Planungsbereichen mit – etwa, wenn in z.B. ländlichen Regionen der vorgesehene Planungsbereich zu großräumig ist.
  • Er kann auch über bedarfsgerechte Sonderregelungen (z. B. bei besonderen Arztgruppen oder Versorgungsbedarfen) entscheiden.

Beispiel aus NRW:
Wenn zum Beispiel in einem ländlichen Planungsbereich in Westfalen-Lippe festgestellt wird, dass nur noch 40 % der benötigten Augenärztinnen und -ärzte vorhanden sind, kann der Landesausschuss:

  • offiziell eine Unterversorgung feststellen,
  • die Zulassung neuer Augenärztinnen und -ärzte außerhalb der Sperrregelung ermöglichen.

Die kassenärztlichen Vereinigungen können zusätzlich finanzielle Unterstützungsprogramme initiieren (z. B. Umzugshilfen, Anschubfinanzierung).

Versorgungsgrad

Der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich wird pro Arztgruppe ermittelt. Er ergibt sich aus einem Vergleich
zwischen dem Ist-Niveau des Einwohner-Arzt-Verhältnisses und dem Soll-Niveau dieser Verhältniszahl. Der
Versorgungsgrad wird in Prozent ausgedrückt und genutzt, um die Versorgung in einer Region zu bewerten. Der
ermittelte Versorgungsgrad ist die Grundlage dafür, ob sich in einem Planungsbereich weitere Ärztinnen und Ärzte niederlassen, beziehungsweise welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergriffen werden können.

Stufen der Versorgungsgrade: Die Bewertung der Versorgungssituation erfolgt maßgeblich anhand folgender
Stufen:

  • Versorgungsgrad 0-74% (hausärztliche Versorgung; Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte) bzw. 0-49 % (fachärztliche Versorgung): Tendenzielle Maßgabe zur Feststellung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung, Planungsbereich nicht gesperrt (offen).
  • Versorgungsgrad 50-99 % bzw. 75-99 %: Der Versorgungsgrad liegt unter einer tendenziell optimalen Versorgung, Soll-Versorgungsniveau von 100 % wird unterschritten, Planungsbereich nicht gesperrt (offen).
  • Versorgungsgrad 100-109 %: Tendenziell optimale Versorgung, Soll-Versorgungsniveau liegt bei 100 %, Planungsbereich nicht gesperrt (offen).
  • Versorgungsgrad 110-139 %: Das Soll-Versorgungsniveau wird über die Toleranz von 10 % hinaus überschritten, Planungsbereich gesperrt.
  • Versorgungsgrad 140 % und mehr: Nachbesetzungen einer Praxis sollten nicht stattgegeben werden, der zuständige Zulassungsausschuss prüft die weitere Notwendigkeit der Praxis aus Versorgungsgründen (in der Folge bei nicht bestehender Notwendigkeit: Praxisaufkauf durch die Kassenärztliche Vereinigung), Planungsbereich gesperrt.

Ein Planungsbereich in der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung ist ein räumlich definiertes Gebiet, das als Basis zur Bewertung der ärztlichen Versorgungslage dient. Innerhalb dieses Gebiets wird geprüft, ob die Anzahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerung ausreicht, um eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Planungsbereiche:

  1. Hausärztliche Versorgung: Mittelbereich (Gemeinde, Zusammenschluss von Gemeinden, kreisfreie Stadt)
  2. Allgemeine fachärztliche Versorgung inkl. Psychotherapie: Kreis oder kreisfreie Stadt
  3. Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Raumordnungsregion (mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte)
  4. Gesonderte fachärztliche Versorgung: Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung

Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter 110 %, ist der Planungsbereich nicht gesperrt (offen) und
es können sich weitere Ärztinnen und Ärzte niederlassen. Ein Planungsbereich ist für weitere Niederlassungen gesperrt, wenn der Versorgungsgrad bei 110 % und mehr liegt. Zulassungen sind dann nur in Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen (zum Beispiel als Sonderbedarf) möglich.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen kann für einen Planungsbereich einen Beschluss über eine drohende oder eingetretene Unterversorgung treffen. Unterversorgung ist anzunehmen, wenn der Versorgungsgrad in einem hausärztlichen/kinder- und jugendärztlichen Planungsbereich unter 75 % oder in weiteren fachärztlichen Planungsbereichen unter 50 % liegt.
Falls noch keine Unterversorgung besteht, diese jedoch zukünftig zu erwarten ist, kann eine drohende Unterversorgung festgestellt werden. Die Entscheidung über eine drohende oder eingetretene Unterversorgung wird nach genauer Betrachtung der Versorgungssituation getroffen und kann auch bei einem höheren Versorgungsgrad als 75 % bzw. 50 % festgestellt werden. In die Bewertung wird zum Beispiel die Altersstruktur der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte einbezogen. Entsprechende Beschlüsse haben Maßnahmen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zur Verbesserung der Versorgungssituation, zum Beispiel Fördermaßnahmen, zur Folge.

Der G-BA ist das oberste Entscheidungsgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er legt verbindlich fest, welche medizinischen Leistungen gesetzlich Versicherte in Deutschland von den Krankenkassen erstattet bekommen – und unter welchen Bedingungen.
Die Beschlüsse des G-BA haben Gesetzeskraft und sind für alle Krankenkassen, Ärztinnen und Ärzte und Krankenhäuser verbindlich. Er ist somit maßgeblich an der Ausgestaltung des medizinischen Versorgungsalltags beteiligt.

Die G-BA-Richtlinie zur Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung legt die bundesweit einheitlichen Regeln und Maßstäbe dafür fest, wie viele Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in welcher Region zugelassen werden dürfen – also, wie die medizinische Versorgung organisiert und die ärztliche Ressource gesteuert wird.

In der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung definiert, insbesondere zu den Verhältniszahlen (Anzahl Einwohner pro Ärztin oder Arzt), den räumlichen Planungsbereichen, den regionalen Besonderheiten, die ein Abweichen vom bundeseinheitlichen Rahmen begründen, sowie der Feststellung eines über- oder unterdurchschnittlichen Versorgungsniveaus.

Im Dashboard vertragsärztliche Versorgung NRW werden die Datenstände der hausärztlichen und allgemeinen fachärztlichen Versorgung in Halbjahren angegeben. Dabei beziehen sich die Datenstände auf die Beschlussfassungen der Landessauschüsse der Ärzte und Krankenkassen für die beiden Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe. Die folgende Tabelle stellt die genauen Daten der Beschlussfassungen dar.

Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung in NRW – Datenstände:

DatenstandBeschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen NordrheinBeschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe
1. Halbjahr 2025
14.05.2025
19.05.2025
2. Halbjahr 2024
31.10.202425.11.2024
1. Halbjahr 202428.05.202427.05.2024
2. Halbjahr 202316.11.202320.11.2023
1. Halbjahr 202324.05.202322.05.2023
2. Halbjahr 202230.11.202221.11.2022

Die Niederlassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen (NRW) beziehen sich auf die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversorgung. Diese Möglichkeiten werden durch die Bedarfsplanung gesteuert, die sicherstellen soll, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung bedarfsgerecht und gleichmäßig verteilt erfolgt. In einem offenen Planungsbereich bestehen Niederlassungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte sowie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. In einem geschlossenen Planungsbereich besteht in der Regel keine Möglichkeit neuer Arztsitze.