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FAQs
In den frequently asked questions (FAQs) finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Dashboard "Vertragsärztliche Versorgung in NRW" und die Bedarfsplanung selbst.
Die Bedarfsplanung ist ein wesentliches Instrument, um eine relativ gleichmäßige und bedarfsgerechte Verteilung von Ärztinnen und Ärzten im Land zu ermöglichen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich Versicherte behandeln wollen, benötigen dafür eine Zulassung. Voraussetzung dafür ist, dass im maßgeblichen Gebiet (Planungsbereich, siehe FAQ 6) „freie Arztsitze“ existieren.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen vertreten und rechnen ihre Leistungen über diese mit den Krankenkassen ab.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben den gesetzlichen Auftrag, die ambulante ärztliche Versorgung sicherzustellen. Für Nordrhein-Westfalen sind die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) mit den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln sowie die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) mit den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster zuständig. Auf Basis des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) legt die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, siehe FAQ 9) eine bundeseinheitliche Planungssystematik für die Verteilung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte fest. Diese wird auf regionaler Ebene von den Landesausschüssen der Ärztinnen und Ärzte und Krankenkassen nach § 90 SGB V mit lokalen Abweichungsmöglichkeiten umgesetzt.
Ziele der Bedarfsplanung
- Sicherstellung der Versorgung: Gewährleistung einer ausreichenden, gleichmäßigen und wohnortnahen Versorgung mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
- Vermeidung von Über- und Unterversorgung: Feststellung von Versorgungsgraden. Versorgungsgrade setzen die tatsächliche ärztliche Versorgung mit den bedarfsplanerischen Soll-Werten ins Verhältnis. Über die Versorgungsgrade erfolgt eine Steuerung der ärztlichen Ressourcen, um sowohl Überversorgung (ab 110 %) als auch (drohende) Unterversorgung zu vermeiden (Orientierungswerte: Unter 75 % im hausärztlichen Bereich sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten (bei Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten wurde dies im 1. Quartal 2025 von 50 % auf 75 % erhöht) bzw. unter 50 % im fachärztlichen Bereich).
- Ausweisung von Niederlassungsmöglichkeiten: Offene Arztsitze werden konkret pro Planungsbereich (Definition siehe unten) bei einem Versorgungsgrad von unter 110 % ausgewiesen.
Verfahren und Instrumente
- Planungsbereiche: NRW ist in verschiedene Planungsbereiche unterteilt, die regelmäßig überprüft und angepasst werden. Planungsbereiche stellen die Raumordnungseinheit dar, auf deren Ebene die Bedarfsplanung erfolgt. So werden Hausärztinnen und Hausärzte auf Ebene der Mittelbereiche (i.d.R. Gemeinden) beplant, Fachärztinnen und -ärzte hingegen auf Ebene der Kreise oder kreisfreien Städte. Spezialisierte Arztgruppen – etwa Labormedizinerinnen und -mediziner – werden in noch größeren Raumeinheiten beplant (sog. Raumordnungsregion oder Zuständigkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereinigung). Die Bedarfsplanung zeigt an, ob ein Bereich für weitere Niederlassungen offen oder gesperrt ist. Ab einem Versorgungsgrad von 110 % in einem Planungsbereich sind keine weiteren Niederlassungen möglich.
- Versorgungsgrad: Der Versorgungsgrad einer Region wird ermittelt, indem das tatsächliche Einwohner-Arzt-Verhältnis mit dem Soll-Niveau verglichen wird. Ein Versorgungsgrad von 100 % entspricht demnach einer bedarfsgerechten Versorgung gemäß des festgelegten Soll-Niveaus.
- Bedarfsplanung: Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen trifft halbjährlich Feststellungen, welche Planungsbereiche für Arztsitze geöffnet sind, wo eine Sperrung besteht, sowie über drohende oder bestehende Unterversorgung.
- Förderprogramme: Zur Förderung der Niederlassung in schlecht versorgten Gebieten werden verschiedene Programme durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, das Land und teilweise auch durch Kommunen angeboten, wie z. B. finanzielle Anreize oder Unterstützung bei der Praxisgründung.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist eine zentrale Organisation im deutschen Gesundheitswesen. Ihre Hauptaufgabe ist es, die ambulante medizinische Versorgung der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten durch Vertragsärztinnen, Vertragsärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sicherzustellen. Es gibt in jedem Bundesland eine KV, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen. Hier gibt es zwei KVen (siehe FAQ 1).
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist ein zentrales Gremium in der vertragsärztlichen Versorgung. Es gibt jeweils einen im Landesteil Nordrhein und einen im Landesteil Westfalen-Lippe. Zu den Aufgaben der Landesausschüsse siehe FAQ 4.
Zusammensetzung:
- Paritätisch besetzt: je zur Hälfte Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen und der gesetzlichen Krankenkassen.
- Der Vorsitz und zwei weitere Mitglieder sind in beiden Landesausschüssen (Nordrhein einerseits, Westfalen-Lippe andererseits) in Nordrhein-Westfalen unparteiisch besetzt.
- Entscheidungen werden auf Basis von Versorgungsdaten und Gutachten getroffen.
Der Landesausschuss ist für die konkrete Umsetzung der Bedarfsplanung in NRW zuständig. Seine wichtigsten Funktionen und Entscheidungen sind:
1. Feststellung von Über- oder Unterversorgung und Maßnahmen:
Der Ausschuss prüft auf Basis der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (siehe FAQ 9), ob es in einem Planungsbereich (siehe FAQ 6) eine Überversorgung (in der Regel ab 110 % Versorgungsgrad (siehe FAQ 5)) oder (drohende) Unterversorgung (Orientierungswerte: Unter 75 % bei Hausärzten und Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten, unter 50 % bei weiteren Fachärztinnen und -ärzten) gibt.
Eine solche Feststellung ist Voraussetzung dafür, Planungsbereiche für weitere Arztsitze bei Überversorgung zu sperren oder bei nicht mehr bestehender Überversorgung Sperrungen aufzuheben und Sitze freizugeben.
Bei Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung werden Sicherstellungszuschläge (also Aufschläge auf die reguläre Vergütung) an Vertragsärztinnen und -ärzte gezahlt, die in diesem Planungsbereich bereits tätig sind. Über die konkreten Anforderungen entscheidet der Ausschuss.
2. Zulassungssteuerung:
Wird eine Überversorgung festgestellt, kann der Ausschuss Zulassungsbeschränkungen verhängen: Es dürfen dann keine neuen Vertragsärztinnen oder -ärzte in dem betreffenden Bereich zugelassen werden, außer unter besonderen Bedingungen (z. B. Praxisnachfolge).
Bei einem Versorgungsgrad von unter 110 % stellt der Ausschuss fest, dass weitere Niederlassungen möglich sind.
3. Festlegung von Planungsbereichen und Sonderregelungen:
Der Landesausschuss wirkt bei der Definition oder Anpassung von Planungsbereichen mit – etwa, wenn in z.B. ländlichen Regionen der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (siehe FAQ 9) vorgesehene Planungsbereich (siehe FAQ 6) sich in der Praxis als zu großräumig erweist, um eine wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten.
Er kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch über bedarfsgerechte Sonderregelungen (z. B. bei besonderen Arztgruppen oder Versorgungsbedarfen) entscheiden.
Beispiel aus NRW:
Wenn zum Beispiel in einem ländlichen Planungsbereich in Westfalen-Lippe festgestellt wird, dass nur noch 60 % der bedarfsplanerisch vorgesehenen Hausärztinnen und -ärzte vorhanden sind, kann der Landesausschuss:
- offiziell eine Unterversorgung feststellen,
- feststellen, dass weitere Niederlassungen möglich sind.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zusätzlich finanzielle Unterstützungsprogramme initiieren (z. B. Umzugshilfen, Anschubfinanzierung).
Versorgungsgrad
Der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich wird pro Arztgruppe ermittelt. Er ergibt sich aus einem Vergleich
zwischen dem Ist-Niveau des Einwohner-Arzt-Verhältnisses und dem bedarfsplanerischen Soll-Niveau dieser Verhältniszahl. Der Versorgungsgrad wird in Prozent ausgedrückt und genutzt, um die Versorgung in einer Region zu bewerten. Der ermittelte Versorgungsgrad ist die Grundlage dafür, ob sich in einem Planungsbereich weitere Ärztinnen und Ärzte niederlassen können, beziehungsweise welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergriffen werden müssen.
Stufen der Versorgungsgrade: Die Bewertung der Versorgungssituation erfolgt maßgeblich anhand folgender
Stufen:
- Versorgungsgrad 0-74 % (hausärztliche Versorgung; Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte) bzw. 0-49 % (fachärztliche Versorgung): Tendenzielle Maßgabe zur Feststellung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung, Planungsbereich nicht gesperrt (offen).
- Versorgungsgrad 50-99 % bzw. 75-99 %: Der Versorgungsgrad liegt unter einer tendenziell optimalen Versorgung, Soll-Versorgungsniveau von 100 % wird unterschritten, Planungsbereich nicht gesperrt (offen).
- Versorgungsgrad 100-109 %: Tendenziell optimale Versorgung, Soll-Versorgungsniveau liegt bei 100 %, Planungsbereich nicht gesperrt (offen).
- Versorgungsgrad 110-139 %: Das Soll-Versorgungsniveau wird über die Toleranz von 10 % hinaus überschritten, Planungsbereich gesperrt.
- Versorgungsgrad 140 % und mehr: Nachbesetzungen einer Praxis soll – so das Gesetz – nicht stattgegeben werden, der zuständige Zulassungsausschuss prüft die weitere Notwendigkeit der Praxis aus Versorgungsgründen (in der Folge bei nicht bestehender Notwendigkeit: Praxisaufkauf durch die Kassenärztliche Vereinigung),
Planungsbereich gesperrt.
Ein Planungsbereich in der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung ist ein räumlich abgegrenztes Gebiet, das als Basis zur Bewertung der ärztlichen Versorgungslage dient. Innerhalb dieses Gebiets wird geprüft, ob die Anzahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerung ausreicht, um eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Planungsbereiche:
Hausärztliche Versorgung: Mittelbereich (Gemeinde, Zusammenschluss von Gemeinden, kreisfreie Stadt)
Allgemeine fachärztliche Versorgung mit den Facharztgruppen Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, Hautärzte, Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Ärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten, Urologen und Kinder- und Jugendärzte: Kreis oder kreisfreie Stadt
Spezialisierte fachärztliche Versorgung mit den Facharztgruppen Anästhesisten, Fachinternisten (fachärztlich tätig), Kinder- und Jugendpsychiater und Radiologen: Raumordnungsregion (mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte)
Gesonderte fachärztliche Versorgung mit den Facharztgruppen Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung.
Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter 110 %, ist der Planungsbereich nicht gesperrt (offen) und
es können sich weitere Ärztinnen und Ärzte niederlassen. In diesem Falle sind Neuzulassungen möglich und führen bei der Besetzung zu einem Anstieg des Versorgungsgrads. Ein Planungsbereich ist für weitere Niederlassungen gesperrt, wenn der Versorgungsgrad bei 110 % und mehr liegt. Neuzulassungen sind dann nur in Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen (zum Beispiel als Sonderbedarf) möglich. Wenn eine Praxis die Zulassung im Rahmen eines Zulassungsverzichts zurückgibt, hängt die Auswirkung auf den Versorgungsgrad davon ab, ob der freie Sitz nachbesetzt wird oder wegfällt. Darüber entscheidet der Zulassungsausschuss. Ab einem Versorgungsgrad von 110 % kann, ab 140 % soll die Nachbesetzung freiwerdender Sitze abgelehnt werden. Ausnahmefälle sind Privilegierungstatbestände, beispielsweise die Übernahme der Zulassung durch Verwandte oder Praxispartner.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen kann für einen Planungsbereich einen Beschluss über eine drohende oder eingetretene Unterversorgung treffen. Unterversorgung ist anzunehmen, wenn der Versorgungsgrad in einem hausärztlichen/kinder- und jugendärztlichen Planungsbereich (siehe FAQ 6) unter 75 % oder in weiteren fachärztlichen Planungsbereichen unter 50 % liegt.
Falls noch keine Unterversorgung besteht, diese jedoch zukünftig zu erwarten ist, kann eine drohende Unterversorgung festgestellt werden. Die Entscheidung über eine drohende oder eingetretene Unterversorgung wird nach genauer Betrachtung der Versorgungssituation getroffen und kann auch bei einem höheren Versorgungsgrad als 75 % bzw. 50 % festgestellt werden. In die Bewertung werden zum Beispiel die Altersstruktur der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie die Pendlerbewegungen der Bevölkerung einbezogen. Entsprechende Beschlüsse haben Maßnahmen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zur Verbesserung der Versorgungssituation, zum Beispiel Fördermaßnahmen, zur Folge.
Der G-BA ist das oberste Entscheidungsgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Als gemeinsame Selbstverwaltung wird bezeichnet, dass im Gesundheitswesen zentrale Rahmenbedingungen durch die Akteure des Gesundheitswesens selbst festgelegt werden – etwa wie sich die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Land verteilen sollen. Der G-BA setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und Vertreterinnen und Vertretern der Krankenhäuser (Deutsche Krankenhausgesellschaft) zusammen. Diese werden ergänzt um drei unparteiische Vorsitzende. Der G-BA legt verbindlich fest, welche medizinischen Leistungen gesetzlich Versicherte in Deutschland von den Krankenkassen erstattet bekommen – und unter welchen Bedingungen.
Die Beschlüsse des G-BA haben Gesetzeskraft und sind für alle Krankenkassen, Ärztinnen und Ärzte und Krankenhäuser verbindlich. Er ist somit maßgeblich an der Ausgestaltung des medizinischen Versorgungsalltags beteiligt.
Die Richtlinie des Gemeinsamens Bundesausschusses (siehe FAQ 9) zur Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung legt die bundesweit einheitlichen Regeln und Maßstäbe dafür fest, wie viele Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in welcher Region zugelassen werden dürfen – also, wie die medizinische Versorgung organisiert und die ärztliche Ressource gesteuert wird.
In der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung definiert, insbesondere zu den Verhältniszahlen (Anzahl Einwohner pro Ärztin oder Arzt), den räumlichen Planungsbereichen (siehe FAQ 6), den regionalen Besonderheiten, die ein Abweichen vom bundeseinheitlichen Rahmen begründen, sowie der Feststellung eines Soll-Versorgungsniveaus.
Im Dashboard zur vertragsärztlichen Versorgung NRW werden die Datenstände der hausärztlichen und allgemeinen fachärztlichen (inkl. psychotherapeutischen) Versorgung in Halbjahren angegeben. Dabei beziehen sich die Datenstände auf die Beschlussfassungen der Landessauschüsse der Ärzte und Krankenkassen für die beiden Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Die folgende Tabelle stellt die genauen Daten der Beschlussfassungen dar.
Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung in NRW – Datenstände:
Datenstand | Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein | Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe |
1. Halbjahr 2025 | 14.05.2025 | 19.05.2025 |
2. Halbjahr 2024 | 31.10.2024 | 25.11.2024 |
1. Halbjahr 2024 | 28.05.2024 | 27.05.2024 |
2. Halbjahr 2023 | 16.11.2023 | 20.11.2023 |
1. Halbjahr 2023 | 24.05.2023 | 22.05.2023 |
2. Halbjahr 2022 | 30.11.2022 | 21.11.2022 |
Hinweis zu den dargestellten Daten im Dashboard
Bei den im Dashboard dargestellten Daten handelt es sich nicht um tagesaktuelle Daten. Die Daten basieren auf dem Datenstand, der Basis für die Beschlussfassungen der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein sowie Westfalen-Lippe war.
Je weiter dieser Stichtag zurückliegt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Dashboard nicht mehr die aktuelle Versorgungssituation darstellt. Beispielsweise kann sich in der Zwischenzeit die Versorgungssituation in einem Planungsbereich ändern, da sich neue Ärztinnen und Ärzte niedergelassen haben. In einigen Planungsbereichen, die im Dashboard als „offen“ gekennzeichnet sind, bestehen daher heute möglicherweise keine Niederlassungsmöglichkeiten mehr. Deshalb ist es wichtig, dass Nutzerinnen und Nutzer des Dashboards sich dieser zeitlichen Verzögerung bewusst sind und dies bei der Interpretation der Daten berücksichtigen.
Die Niederlassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen (NRW) beziehen sich auf die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Teilnahme an der Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten. Diese Möglichkeiten werden durch die Bedarfsplanung gesteuert, die sicherstellen soll, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung bedarfsgerecht und gleichmäßig verteilt erfolgt. In einem offenen Planungsbereich bestehen Niederlassungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte bzw. für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. In einem geschlossenen Planungsbereich besteht in der Regel keine Möglichkeit neuer Arztsitze.