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Schulgesundheit

Im Alter von 5-6 Jahren beginnt für alle Kinder in Nordrhein-Westfalen die allgemeine Schulpflicht. Während dieser 10 Jahre-Vollzeitschulpflicht (und anschließender Berufsschulpflicht bis zu den Sommerferien nach dem 18. Geburtstag) besucht jedes Kind, jede Jugendliche und jeder Jugendlicher eine Schule. Bis zur Einschulung in eine Grundschule haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr zudem seit 2013 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Die meisten Kinder werden zwischen drei und fünf Jahren betreut.

Der Besuch solcher Gemeinschaftseinrichtungen stellt damit über Jahre hinweg einen wesentlichen Lebens- und Aufenthaltsort für die Kinder dar, an dem wesentliche Dinge eines individuellen gesunden Lebens und eines sozialen Miteinanders erlernt und eingeübt werden. An und in diesen Lebensorten kann aber auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervortreten, oder bestehende Gesundheits- oder Teilhabeherausforderungen müssen bei der Eingliederung in diese Settings berücksichtigt werden.

Im Rahmen regionaler oder überregionaler Gesundheitsbelastungen und/oder -Gefahren kann sich die Schulgesundheit auch auf die allgemeine gesundheitliche Gefahrenabwehr (einschließlich Seuchen- und Infektionsschutz) beziehen.

Nach den Regelungen des Schulgesetzes NRW ist für jede Schule eine Schulärztin oder ein Schularzt bestellt. Die schulärztliche Präsenz in und für die Einrichtungen kann im Rahmen von speziellen Untersuchungsangeboten (Schuleingangsuntersuchung, Schulentlassuntersuchung etc.), aber ebenso durch regelmäßige oder bedarfsangepasste Schulsprechstunden sichergestellt werden.

Das schulärztliche Angebot umfasst sowohl allgemeine und individuelle Gesundheitsfragestellungen im Zusammenhang mit der Schule als auch eine individualmedizinische Beratung und Betreuung für besonders gelagerte Einzelfälle. Eine enge Zusammenarbeit mit den pädagogischen, sozialen und sonstigen personalen Angeboten der Schule, aber auch dem gesundheitlichen Regelversorgungssystem, ist dabei immer anzustreben. Bezugnehmend auf die umfassenden Aufgaben  gestaltet sich Schulgesundheit nicht als rein ärztliches Angebot. Wesentliche Aufgaben und Tätigkeitsfelder der Schulgesundheit können auch durch nicht-ärztliches Personal betreut und sichergestellt werden.