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Gesetze und Recht

Die gesetzlichen Grundlagen für das Verfahren sind durch das zum 07. Dezember 2007 geänderte Heilberufsgesetz gegeben:

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)

§ 27 Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen, Abs. 3

Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen ist ferner "Zentrale Stelle" für das Meldeverfahren über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen. Die "Zentrale Stelle" ist befugt, zwecks Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens einen Datenabgleich vorzunehmen und bei fehlendem Teilnahmenachweis die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls zu unterrichten. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Einvernehmen mit dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 32 a Heilberufsgesetz NRW geregelt.

Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG)

§ 32a Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen

Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine Früherkennungsuntersuchung gemäß Paragraph 26 des Fünften Sozialgesetzbuches durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:

  • Vor- und Familienname, gegebenenfalls frühere Namen des Kindes,
  • Datum und Ort der Geburt,
  • Geschlecht,
  • gegenwärtige Anschrift des Kindes,
  • Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
  • Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 31 Absatz 5 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (UTeilnahmeDatVO)

§ 3 Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen

(1) Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wahr.

(2) Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 2 übermittelten Daten mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten ab.

(3) Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9 daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Absatz 1.

(4) Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.

(5) Die Daten sind spätestens vier Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.

§ 4 Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Liegt auch sechs Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:

1. Familiennamen
2. Frühere Namen
3. Vornamen
4. Tag und Ort der Geburt
5. Geschlecht
6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
7. gegenwärtige Anschriften
8. Übermittlungssperren
9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz).

(3) Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben.

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind.