Dr. Miriam Korte-Berwanger
Fachgruppe Infektiologie und Hygiene
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Der Leitfaden zur rationalen Antiinfektiva-Therapie im stationären Bereich bietet klinisch-tätigen Ärztinnen und Ärzten Therapieempfehlungen für eine empirische Initial-Therapie basierend auf den Empfehlungen der jeweiligen Fachgesellschaften und auf aktuellen Leitlinien. Kliniken kann er als Grundlage dienen, eigene hausspezifische Leitfäden zu entwickeln.
Jede Gabe von Antibiotika kann die Entstehung von Resistenzen fördern, daher ist eine leitliniengerechte Antibiotikatherapie besonders wichtig. Antibiotika müssen so zurückhaltend und zielgerichtet wie möglich eingesetzt werden. Diese sachgemäße Therapie mit Antiinfektiva erfordert viel Fachwissen und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit im Sinne des Antibiotic Stewardship.
Resistente Erreger erschweren die Therapie bakterieller Infektionskrankheiten und stellen für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine große Herausforderung dar. Vor allem bei multiresistenten Erregern sind die Therapieoptionen deutlich eingeschränkt. Dies führt mindestens zu einer längeren Therapiedauer und im schlechtesten Fall zum Therapieversagen. Oftmals haben die verbleibenden wirksamen Antibiotika ein schlechtes Nebenwirkungsprofil, was für die Patientinnen und Patienten einen zusätzlichen Leidensdruck bedeutet. Darüber hinaus verursachen Antibiotikaresistenzen durch die verlängerte Krankheitsdauer, teureren Behandlungen und Isolierungsmaßnahmen erhebliche Kosten.
Das Land NRW hat den Leitfaden aus Mitteln des Aktionsplans Hygiene finanziert. Er wurde von Dr. Dr. Wolfgang Treder verfasst, Chefarzt des Kompetenzzentrums Mikrobiologie und Hygiene des St. Franziskus-Hospitals in Münster. Mit der Herausgabe des ersten landesweiten Antibiotika-Leitfadens leistet Nordrhein-Westfalen einen wichtigen Beitrag zum rationalen Antibiotikaeinsatz in Krankenhäusern im Spannungsfeld zwischen Therapieoptimierung und Resistenzminimierung.
Leitfaden zur rationalen Antiinfektiva-Therapie im stationären Bereich
LZG.NRW: Juni 2019
Bestellnr.: LzG 211