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Krankenhausüberwachung
Die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern gehört zu den Kernaufgaben der unteren Gesundheitsbehörden. In Nordrhein-Westfalen ist die Überwachung als Pflichtaufgabe im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) festgeschrieben. Die Überwachungsintervalle und Vorgehensweisen sind durch Erlass des zuständigen Ministeriums präzisiert worden.
Gemäß Erlass zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2019 sind Krankenhäuser unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse einmal jährlich durch die Gesundheitsämter / unteren Gesundheitsbehörden zu überprüfen (§ 23 Abs. 3 - 5 und § 36 Abs. 1 (Infektionshygienische Überwachung) (IfSG) i. V. m. § 17 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG)).
Hierzu stellt das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) Checklisten, Hygienerahmenpläne sowie die modulare infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern zur Verfügung.