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Arznei- und Betäubungsmittel im Reisegepäck

Arzneimittel im Reisegepäck

Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Arzneimittelgesetz den Import von Arzneimitteln vom Grundsatz her verboten. Denn nur für in Deutschland zugelassene Arzneimittel kann die Gewähr übernommen werden, dass sie sicher und wirksam sind und dass ihre richtige Einnahme (nach den Vorgaben des Beipackzettels) unbedenklich ist.

Sollte eine Person im Ausland erkranken und die dortige Ärztin oder der dortige Arzt verordnet Arzneimittel, kann man diese Arzneimittel mit nach Deutschland nehmen, weil die kontinuierliche Behandlung sichergestellt sein muss. Es empfiehlt sich aber - und so sieht es das Arzneimittelgesetz vor - unmittelbar nach der Rückkehr seine Hausarztpraxis aufzusuchen, um die Medikation und den Krankheitsverlauf zu besprechen. Bei der Einreise sollten die Arzneimittel aus dem Ausland deshalb nur in der Menge mitgeführt werden, die man bis zum Hausarztbesuch braucht.

Das gleiche gilt für Arzneimittel, die man im Ausland zunächst ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke kauft. Auch hier sollte man möglichst schnell nach der Rückkehr eine Apotheke oder eine Arztpraxis aufsuchen, um dort die weitere Behandlung zu besprechen.

Eine Privatperson (wie zum Beispiel eine Touristin oder ein Tourist) darf bei der Einreise deshalb nur für sich selber Arzneimittel mit sich führen. Die eingeführte Menge darf den üblichen persönlichen Bedarf für maximal drei Monate nicht überschreiten, so heißt es auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Ein Rechtsanspruch auf diesen Dreimonatsbedarf besteht aber nicht. Bei der Berechnung des Bedarfs wird die im Beipackzettel stehende Dosierungsempfehlung zugrunde gelegt. Der Import gefälschter Arzneimittel ist in jedem Fall verboten!

Das Bundesministerium für Gesundheit führt auf seiner Homepage weitere Informationen zum Import von Medikamenten.

Betäubungsmittel im Reisegepäck

Einige sehr starke Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel oder Mittel zur Behandlung spezieller Erkrankungen (zum Beispiel Hyperaktivitätssyndrom) sind Betäubungsmittel. Betäubungsmittel dürfen in der Regel nicht importiert oder bei der Einreise mitgeführt werden.

Verordnete Betäubungsmittel müssen bei Reisen mitgenommen werden. Dafür benötigen Reisende eine besondere Bescheinigung. Diese Bescheinigung muss von einer Behörde bestätigt werden. Für diese Bestätigungen sind in Nordrhein-Westfalen die Gesundheitsämter zuständig:

  • Das Gesundheitsamt des Ortes, wo die reisende Person wohnt oder
  • das Gesundheitsamt des Ortes, in dem die verordnende Arztpraxis liegt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bietet weitere umfassende Informationen über die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen.