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Legaler Versand von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands und aus dem Ausland

Legaler Versandhandel innerhalb Deutschlands

Logo Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
Gemeinsames EU-Sicherheitslogo

Der Verkauf von Arzneimitteln via Internet ist in Deutschland möglich, wenn der Versender eine zugelassene deutsche Apotheke ist, die zusätzlich von der Überwachungsbehörde eine Erlaubnis zum Arzneimittelversand bekommen hat. Solche Apotheken dürfen nur Arzneimittel versenden, die in Deutschland vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind bzw. registriert wurden.

Die legalen Apotheken mit Versandhandelserlaubnis sind auf der Seite des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) registriert und enthalten auf ihrer Website das gemeinsame EU-Sicherheitslogo. Seit Oktober 2015 sind alle Apotheken und sonstigen Unternehmen der Europäischen Union verpflichtet, das europäische Sicherheitslogo zu verwenden. Dieses zeigt den Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel mit Arzneimitteln über das Internet berechtigt ist. Das Sicherheitslogo muss gut sichtbar auf der Internetseite geführt werden und mit der Landesflagge des Firmensitzes gekennzeichnet sein. So lässt sich auf den ersten Blick erkennen, in welchem Mitgliedsstaat der Versandhändler sitzt.

Für den legalen Internethandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist immer ein Rezept notwendig! Das Rezept muss der Online-Apotheke zugeschickt werden. Erst wenn die Verschreibung im Original in der Apotheke vorliegt, darf der Versand des Arzneimittels erfolgen.

Legaler Versandhandel aus dem Ausland

Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Arzneimittelgesetz den Import von Arzneimitteln vom Grundsatz her verboten. Denn nur für in Deutschland zugelassene Arzneimittel kann die Gewähr übernommen werden, dass sie sicher und wirksam sind und dass ihre richtige Einnahme (nach den Vorgaben des Beipackzettels) unbedenklich ist.

Aber es gibt Ausnahmen, die für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Import aus einem EU/EWR-Staat oder einem sogenannten Drittstaat und abhängig vom Zulassungsstatus der Arzneimittel unterschiedlich geregelt sind.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel aus Europa (EU/EWR)

Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen oder registriert sind, dürfen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nur dann nach Deutschland importiert werden, wenn der Versand sicher ist und keine Gefahren drohen. Es müssen also dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger (Amtlicher Teil) eine Liste mit den Ländern, die diese Sicherheitsstandards erfüllen.

Für den legalen Internethandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die in Deutschland zugelassen oder registriert sind, ist auch bei Bezug aus EU/EWR-Staaten für jede Einzelbestellung immer ein Rezept notwendig! Das Rezept muss der Online-Apotheke zugeschickt werden. Erst wenn die Verschreibung im Original in der Apotheke vorliegt, darf der Versand des Arzneimittels erfolgen.

Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel, wie zum Beispiel bestimmte Schlaf-, Beruhigungs- oder starke Schmerzmittel, dürfen nicht in Postsendungen eingeführt werden.

Für den Versandhandel von verschreibungspflichtigen und in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus dem EU/EWR-Ausland nach Deutschland sind derzeit folgende EU-Länder als Versender zugelassen:

  • Island (IS),
  • Niederlande (NL), soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke (also eine Apotheke vor Ort) betreiben, 
  • Schweden (S) (nur für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) und 
  • Vereinigtes Königreich (UK).

Aus allen anderen Ländern der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher keine in Deutschland zugelassenen oder registrierten rezeptpflichtigen Arzneimittel per Rezept beziehen.

Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen allerdings verschreibungspflichtige und in Deutschland nicht zugelassene oder registrierte Arzneimittel per Rezept aus den EU/EWR-Staaten per Versand beziehen, wenn

  • diese Arzneimittel im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und
  • nur in einer Menge bezogen werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechen, sowie
  • keine berufs- oder gewerbsmäßige Vermittlung zwischen dem Bestellenden und dem Versendenden im EU/EWR-Ausland tätig wird.

Hinsichtlich des Wirkstoffs dürfen keine identischen und hinsichtlich der Wirkstärke keine vergleichbaren Fertigarzneimittel für das Anwendungsgebiet in Deutschland verfügbar sind. Die Zulassung für das Arzneimittel darf in Deutschland aufgrund von möglichen Risiken nicht widerrufen worden sein.

Zu beachten ist zudem, dass der Versand von Arzneimitteln im EU/EWR-Ausland dort rechtmäßig sein muss; dort müssen also zum Beispiel Apotheken Arzneimittel versenden dürfen, und die Rezeptpflicht muss eingehalten werden. Zudem muss das Arzneimittel über eine deutsche Apotheke bezogen werden, damit eine fachliche Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet ist.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel aus Drittstaaten (nicht EU/EWR-Staaten)

Soll ein Arzneimittel, das in Deutschland nicht zugelassen ist, aus einem EU-Staat beziehungsweise einem Drittstaat (also aus einem Staat, der nicht der EU angehört oder der nicht dem Vertragsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist) per Versand bezogen werden,

  • muss eine ärztliche Verordnung vorliegen,
  • muss das Arzneimittel über eine deutsche Apotheke bezogen werden (das heißt kein direkter Versand an Privatpersonen),
  • muss das Arzneimittel im Herkunftsland rechtmäßig im Verkehr sein,
  • muss es sich um ein Arzneimittel handeln, in dem sich hinsichtlich des Wirkstoffs und hinsichtlich der Wirkstärke keine identischen oder vergleichbaren Arzneimittel auf dem deutschen Markt befinden.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Apotheke das in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel aus einem Drittstaat beziehen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass vor der Bestellung eines nicht zugelassenen Arzneimittels aus einem Drittstaat eine fachliche Beratung stattfindet und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Risiken geschützt werden.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus Europa (EU/EWR)

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind, dürfen aus den EU-Mitgliedsstaaten und anderen Vertragsstaaten des  Europäischen Wirtschaftsraums nur dann nach Deutschland importiert werden, wenn der Versand sicher ist und keine Gefahren drohen. Es müssen also dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger (Amtlicher Teil) eine Liste mit den Ländern, die diese Sicherheitsstandards erfüllen.

Für den legalen Internethandel mit nicht verschreibungspflichtigen und in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln ist bei Bezug aus dem EU/EWR-Ausland kein Rezept notwendig.

Für den Versandhandel von nicht verschreibungspflichtigen, in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus dem EU/EWR-Ausland nach Deutschland sind derzeit folgende EU/EWR-Staaten als Versender zugelassen:

  • Island (IS),
  • Niederlande (NL), soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke (also eine Apotheke vor Ort) betreiben,
  • Vereinigtes Königreich (UK) und
  • Tschechien (CZE) (nur für den Versandhandel von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln).

In Deutschland nicht zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen aus den Ländern der EU/ des EWR per Versand bezogen werden, wenn

  • diese Arzneimittel im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und
  • nur in einer Menge bezogen werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechen, sowie
  • keine berufs- oder gewerbsmäßige Vermittler eingeschaltet wurden.

Hinsichtlich des Wirkstoffs dürfen keine identischen und hinsichtlich der Wirkstärke keine vergleichbaren Fertigarzneimittel für das Anwendungsgebiet in Deutschland verfügbar sind. Die Zulassung für das Arzneimittel darf in Deutschland aufgrund von möglichen Risiken nicht widerrufen worden sein.

Zu beachten ist zudem, dass der Versand von Arzneimitteln im EU/EWR-Ausland dort rechtmäßig sein muss, also dort zum Beispiel Apotheken Arzneimittel versenden dürfen. Zudem muss das Arzneimittel über eine deutsche Apotheke bezogen werden, um eine fachliche Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus Drittstaaten

Sollen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus Drittstaaten per Versand importiert werden, gelten die gleichen Bedingungen wie beim Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln:

  • Es muss eine ärztliche Verordnung vorliegen.
  • Das Arzneimittel muss über eine deutsche Apotheke bezogen werden (das heißt kein direkter Versand an Privatpersonen).
  • Das Arzneimittel muss im Herkunftsland rechtmäßig im Verkehr sein.
  • Es muss sich um ein Arzneimittel handeln, in dem sich hinsichtlich des Wirkstoffs und hinsichtlich der Wirkstärke keine identischen oder vergleichbaren Arzneimittel auf dem deutschen Markt befinden.

Auf diese Weise wird gewährleistet, dass vor der Bestellung eine fachliche Beratung stattfindet und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Risiken geschützt werden.

Kosten bei einem Import von Arzneimitteln aus dem Ausland

Bei einem Kostenvergleich müssen zusätzlich zum Medikamentenpreis noch weitere Kosten berücksichtigt werden. Neben den Versandkosten wird beim Import von Waren nach Deutschland zum Teil noch eine Verwaltungsgebühr und eventuell die Mehrwertsteuer erhoben. Angeblich preisgünstige Medikamente werden auf diese Art manchmal teurer als in Deutschland erhältliche Ware.

Dazu kommen andere Faktoren, die oft unterschätzt werden:

  • Arzneimittel aus dem Internet sind manchmal schon im Grundpreis teurer als im deutschen Apothekenhandel.
  • Es ist nicht möglich, sich die Kosten von der Krankenkasse erstatten zu lassen (außer bei den legalen Importen von in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus den oben genannten 4 Ländern Island, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Schweden).
  • Bei Arzneimitteln aus dem Internet besteht in der Regel kein Rückgaberecht.
  • Der Transport der vorfinanzierten Ware erfolgt auf Risiko der Empfängerin oder des Empfängers. Beim Ausbleiben der Lieferung trägt allein die Käuferin oder der Käufer das Risiko.