Lotsenstelle zum Präventionsgesetz in NRW
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Es werden Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten/Setting gefördert, zum Beispiel Kita, Schule, Kommune/Quartier/ländlicher Raum). Ein Schwerpunkt des Projektes sollte zusätzlich auf einem oder mehreren der nachfolgenden Aspekte liegen:
Weitere Förderkriterien finden Sie im Leitfaden Prävention in Kapitel 4.
Es werden nur in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Projekte gefördert.
Alle Institutionen und Träger, deren Projekte in Lebenswelten (Settings) auf die Themen Gesundheitsförderung und Prävention abzielen, können einen Antrag auf Förderung stellen. Dazu zählen beispielweise der öffentliche Gesundheitsdienst sowie zahlreiche freie und gemeinnützige Initiativen und Organisationen, Vereine, Wohlfahrtsverbände, Netzwerke etc.
Der Antragsteller selbst muss nicht primär im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention tätig sein; wichtig ist jedoch, dass Kooperationspartner/Leistungserbringer am Projekt beteiligt sind, die in dem Feld aktiv sind und über entsprechende Erfahrung verfügen.
Der Antragsteller kann nicht zugleich Leistungserbringer sein. Einzelpersonen oder kommerzielle Anbieter sind nicht antragsberechtigt. Es werden nur Settings mit Sitz in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt.
Die Durchführung von Maßnahmen nach dem Setting-Ansatz durch die - beziehungsweise im Auftrag der - Krankenkassen erfolgt durch Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss mit Bezug zu Gesundheit und Prävention. Diese müssen außerdem über spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Prozess- und Projektmanagement verfügen.
Werden im Projekt zusätzlich Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erbracht, sollte der Leistungserbringer durch die Zentrale Prüfstelle Prävention zertifiziert sein. Ist dies nicht der Fall, sind bitte Zeugniskopien der externen Anbieter/Leistungserbringer beizufügen.
Das Projekt darf sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Umsetzungsphase befinden. Diese darf erst mit Freigabe der Fördermittel erfolgen, ausgenommen sind Folgeprojekte.
Es können sowohl Personalkosten als auch projektbezogene Sachkosten gefördert werden. Personalkosten können beispielsweise die Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, aber auch Arbeitszeitaufstockungen bereits beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassen.
Grundsätzlich gilt, dass nur Aufwendungen gefördert werden können, die unmittelbar im Rahmen der Durchführung eines Projektes entstehen und die nicht Aufgabe anderer Träger beziehungsweise der Kommune sind. Bitte beachten Sie, dass Personalkosten nur zeitlich befristet für die Dauer des Projektes (Förderzeitraum) gefördert werden können.
Bitte beachten Sie: Im Vorfeld entstehende Kosten, beispielsweise für die Erstellung des Antrags oder einer Projektskizze, können nicht übernommen werden. Bauliche Maßnahmen werden ebenfalls nicht gefördert.
Folgeprojekte können sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine erneute Förderung bewerben: Wurde das Projekt in einem ersten Förderverfahren von den Krankenkassen/-verbänden in Nordrhein-Westfalen gefördert, so ist eine erneute Förderung möglich, wenn das Projekt im Antrag um neue Elemente erweitert wird.
Dauerfinanzierungen sind nicht möglich. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn
Ausschlusskriterien für eine Förderung sind zum Beispiel:
Zudem werden Projekte nicht gefördert, wenn sie die im Antrag geforderten Aspekte nicht erfüllen. Auch können Folgeanträge, die keine erweiternden, neuen Elemente beinhalten, nicht berücksichtigt werden (Erstantrag muss über die Krankenkassen/-verbände gefördert worden sein.). Projekte, die einen Erstantrag stellen und sich bereits vor der Antragstellung in der Umsetzungsphase befinden, werden ebenfalls nicht gefördert.
Konkrete Beispiele für nicht förderfähige Projektinhalte sind:
Das Kapitel 4: "Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a SGB V" aus dem Leitfaden Prävention stellt die Ausschlusskriterien ausführlich vor.
Der Antragsteller ist grundsätzlich der Träger des Projektes. Für die Antragstellung ist das unten stehende Antragsformular zu nutzen. Projekte, die einen formlosen Antrag stellen, können nicht berücksichtigt werden.
Mit jedem Antrag muss ein inhaltlich fundiertes und überzeugendes Konzept sowie ein detaillierter Finanzierungsplan eingereicht werden. Daneben sind auch ergänzende Unterlagen (zum Beispiel Qualifikationen der Leistungserbringer) oder Stellungnahmen (etwa für bestimmte Settings) einzureichen. Diese ergänzenden Materialien können dem Antrag beigefügt werden.
Während des Begutachtungsprozesses kann es möglich sein, dass weiterführende Informationen beim Antragsteller angefragt und nachgefordert werden.
Der Antrag kann als Scan (mit Unterschrift) per E-Mail an folgende Adresse geschickt werden:
kontakt@praeventionsgesetz.nrw.de. Ergänzende Materialien fügen Sie bitte als Anhang bei.
Der Antrag kann auch auf dem Postweg eingereicht werden:
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
z. Hd. FG 32 Prävention und Gesundheitsförderung / Prüfstelle Prävention in nicht-betrieblichen Lebenswelten
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum
Wichtig ist, dass der Antrag vom Antragssteller bei Einreichung unterschrieben ist.
Im Jahresverlauf wurden folgende Fristen zur Antragseinreichung festgelegt:
Schulen aus dem Landesprogramm Bildung und Gesundheit (BuG) richten ihre Anträge an BuG.
Sofern die antragstellende Schule Mitglied im Landesprogramm BuG ist, der Antrag aber dennoch bei der Prüfstelle Prävention in nicht-betrieblichen Lebenswelten gestellt wird, erfolgt nach Rücksprache mit dem Antragsteller eine Weiterleitung an die Landeskoordinatorin von BuG.
Die Bearbeitungsdauer eines Antrags hängt von der Anzahl der eingehenden Anträge sowie der jeweiligen Antragsqualität ab. Während des Begutachtungsprozesses des Projekts kann es notwendig sein, dass ergänzende Informationen beim Antragsteller angefordert werden. Dies kann den Prozess verlängern. Nach Zusendung Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Sie werden gebeten bis zur Rückmeldefrist von Nachfragen zu Ihrem Antrag abzusehen. Bei inhaltlichen Fragen zu Ihren Unterlagen werden wir uns melden.
Über die Anträge entscheidet die Arbeitsgruppe Lebenswelten, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Krankenkassen/-verbände in Nordrhein-Westfalen (Partner der Landesrahmenvereinbarung in NRW).
Das genaue Verfahren wird mit dem Antragssteller festgelegt.
Projekte können in der Regel bis zu 3 Jahren gefördert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Förderung über einen längeren Zeitraum beantragt werden.
Eine erneute Beantragung von Fördermitteln ist ggf. unter der Voraussetzung möglich, dass das bestehende Projekt um neue Elemente erweitert wird.
Eine Regelfinanzierung von Projekten ist ausgeschlossen.
Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach Art und Umfang des geplanten Projektes (inklusive Maßnahmen). Projekte zum Aufbau/ Ausbau einer integrierten kommunalen Strategie der Prävention und Gesundheitsförderung können einen maximalen Förderumfang von 220.000 Euro bei einer Projektlaufzeit von drei Jahren haben. Davon dürfen die Personalkosten der Koordinierungsstelle nicht mehr als insgesamt 120.000 Euro für drei Jahre betragen. Die Förderung von Personalkosten erfolgt degressiv: 1. Projektjahr maximal bis zu 50.000 Euro (100 %), 2. Projektjahr maximal bis zu 40.000 Euro (80 %), 3. Projektjahr maximal bis zu 30.000 Euro (60 %). Das Fördervolumen muss immer im guten Verhältnis zur Anzahl der erwartbaren zu erreichenden Personenzahl stehen.
Ja, Eigenmittel sind einzubringen und sind im Finanzplan kenntlich zu machen. Eine Mindestgrenze für Eigenmittel gibt es nicht.
Eigenmittel können beispielsweise auch Sachmittel oder Personalkosten sein (z. B. Räume, technische Ausstattung). Sie sollten in Relation zur beantragten Fördersumme eine angemessene Höhe aufweisen.
Eine Doppelfinanzierung unterschiedlicher Fördergeber für ein Projekt ist nicht möglich.
Jedoch können Teilaspekte eines Projekts von einem Fördergeber finanziert und andere Teilbereiche im Rahmen der Projektförderung in Lebenswelten nach § 20a SGB V durch die Krankenkassen/-verbände in NRW unterstützt werden. Inhaltlich darf es bei den auf unterschiedlichen Wegen finanzierten Bereichen keine Überschneidungen geben und sind im Finanzplan entsprechend auszuweisen.
Ja, das Projekt muss in angemessener Weise dokumentiert werden. Der Umfang der Dokumentation hängt von Projektgröße und -umfang ab.
Ja, das Projekt muss evaluiert werden. Auch hier hängt der Umfang der Evaluation von Projektgröße und -umfang ab. Auch zu Evaluationsmethoden und -instrumenten berät Sie das Team der KGC.
Die Fördersumme wird in Raten (Anzahl individuell) von der federführenden Krankenkasse ausgezahlt. Für die Zahlung stellt der Förderempfänger eine Zahlungsanforderung über den Teilbetrag mit den (Original-)Belegen und der Angabe der Kontoverbindung an die federführende Krankenkasse. Für die letzte Rate wird zusätzlich ein Verwendungsnachweis bzw. eine detaillierte Ausgabenaufstellung vorgelegt, in dem/der alle entstandenen Kosten aufgeführt sind.
Bitte denken Sie die Fortführung der Maßnahmen nach Projektende bereits bei der Antragstellung mit: über z. B. langfristige Finanzierung, Veränderungen im Setting, Etablierung von Angebotsstrukturen, Bildung von Netzwerkstrukturen und Arbeitskreisen, Einsatz von Multiplikatoren.
Für Fragen nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse kontakt@praeventionsgesetz.nrw.de.
Für eine erste telefonische Beratung erreichen Sie die Lotsenstelle unter
0234 91535-2107.
Wir bieten ebenfalls persönliche Beratungen vor Ort zur Antragstellung an. Für weitere Informationen zu diesem Angebot wenden Sie sich im ersten Schritt bitte an die Lotsenstelle unter der Telefonnummer 0234 91535-2107.
Wir freuen uns auf Ihre Fragen und eine gute Zusammenarbeit!
Beispiele guter Praxis in unterschiedlichen Lebenswelten / Settings finden Sie in der Übersicht der aktuell durch die Krankenkassen/-verbände nach § 20a SGB V geförderten Projekte.