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Pflegeeinrichtungen

Nosokomiale Infektionen sind nicht nur auf das klassische Krankenhausumfeld beschränkt. Sie erstrecken sich auch auf Bereiche, in denen insbesondere ältere oder vulnerable Menschen zusammenkommen, wie in der stationären oder ambulanten Pflege der Fall. Die Maßnahmen, die es beim Umgang und der Pflege der Betroffenen zu berücksichtigen gilt, müssen einem hohen infektionshygienischen Standard gerecht werden. Gleichzeitig ist es jedoch wichtig, diese Maßnahmen so zu gestalten, dass die Pflege der Personen dauerhaft in den Alltag dieser integriert werden kann, ohne deren persönliche Lebensgestaltung zu stark einzuschränken.

Die infektionshygienische Überwachung von ambulanten Pflegediensten ist durch § 35 Abs. 1 IfSG geregelt. Die Begehungsintervalle und Vorgehensweisen in NRW sind durch Erlasse des zuständigen Ministeriums präzisiert worden. Gemäß Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 2. Februar 2023 sind Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1-2 IfSG demnach jährlich - mit Verlängerungsmöglichkeit des Überwachungsintervalls nach pflichtgemäßem Ermessen der unteren Gesundheitsbehörden bis auf max. drei Jahre – zu begehen. Ähnlich gilt für Einrichtungen, Wohngruppen und sonstige gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ambulante Intensivpflege oder außerklinische Beatmungspflege (Beatmungs-WGs) erbracht wird - sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1-2 IfSG handelt - ein Überwachungskorridor von ein bis drei Jahren, je nach Versorgungsspektrum, nach pflichtgemäßem Ermessen der unteren Gesundheitsbehörden.

Das LZG.NRW stellt den Einrichtungen und den unteren Gesundheitsbehörden verschiedene Dokumente zu infektionshygienischen Fragestellungen zur Verfügung.

Hygiene-Rahmenpläne für ambulante Pflegedienste

Rahmen-Hygieneplan für ambulante Pflegedienste
LZG.NRW, 06/2024

Rahmen-Hygieneplan für ambulante Pflegedienste
Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach §§ 23 und 36 IfSG, 2013

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