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Annahme des Studienplatzangebotes und Nachrückverfahren

Im Juni für das Wintersemester und im Dezember für das Sommersemester wird im Bewerberportal das Ergebnis des Auswahlverfahrens einschließlich des zugeteilten Studienortes bekannt gegeben. Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber müssen innerhalb einer Frist von sieben Tagen aktiv im Bewerberportal erklären, dass sie weiter am Verfahren teilnehmen und den Studienplatz erhalten möchten. Nur dann wird die Person an die Stiftung für Hochschulzulassung für die Zulassung zum Medizinstudium gemeldet. Wenn sich jemand innerhalb der Frist nicht rückäußert, verfällt das Angebot und der Studienplatz wird an eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber vergeben.

Im Anschluss an die siebentägige Frist werden die frei gewordenen Studienplätze im Nachrückverfahren besetzt. Die Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht auf Anhieb für einen Studienplatz qualifizieren konnten, müssen innerhalb einer Frist von drei Tagen aktiv im Bewerberportal erklären, dass sie Interesse an einem Nachrücken auf die frei gewordenen Studienplätze haben. Für die frei gewordenen Studienorte können erneut Präferenzen angegeben werden. Die Studienortwünsche haben keinen Einfluss auf die Chance, einen Studienplatz zu erhalten. Die Zuordnung der freien Studienplätze richtet sich nach den im Auswahlverfahren erreichten Listenplätzen. Das Angebot, möglicherweise nachzurücken, verfällt, falls die Teilnahme am Nachrücken nicht aktiv innerhalb der dreitägigen Frist erklärt wird.

Zulassungsbescheid

Im Anschluss übermittelt das LZG.NRW die Namen der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber und die zugeordneten Studienorte an die Stiftung für Hochschulzulassung.

Den endgültigen Zulassungsbescheid erteilt die Stiftung für Hochschulzulassung.

Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten vom LZG.NRW einen auf das Auswahlverfahren bezogenen Ablehnungsbescheid.