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Nach dem Studium

Mit dem Vertrag, den Sie im Rahmen des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschließen, verpflichten Sie sich, unverzüglich nach dem abgeschlossenen Medizinstudium eine ärztliche Weiterbildung zu absolvieren, die Voraussetzung für eine Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt in einem unterversorgten Gebiet ist
(hierunter fallen gemäß § 73 Abs. 1 a des Fünften Sozialgesetzbuchs
Allgemeinmedizin, Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) oder Kinder- und Jugendmedizin).

Wird eine andere als die genannten Weiterbildungen begonnen, wird die Strafzahlung in Höhe von 250.000 EUR fällig.

Wichtiger Hinweis:
Bei den drei genannten Weiterbildungen muss aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Auswahlmöglichkeiten davon abhängig sein werden, für welchen Fachbereich das Land unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen Bedarf feststellt. Bewerberinnen und Bewerber sollten daher darauf eingestellt sein, dass eine Wunschweiterbildung z.B. in der Kinder- und Jugendmedizin ggf. nicht möglich sein wird.

Das Land Nordrhein-Westfalen wird Ihnen keinen Tätigkeitsort zuweisen. Vielmehr sind Sie verpflichtet, aber auch berechtigt, sich eigenständig um einen Kassenarztsitz bzw. eine Anstellung zu bemühen. Die hausärztliche Tätigkeit muss in einem Bereich ausgeübt werden, für den das Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Diese Bereiche können sich auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstrecken und sowohl in ländlichen als auch städtischen Gebieten liegen. Grundlage für die Unterversorgung oder drohende Unterversorgung sind die Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium stellt letztendlich den besonderen öffentlichen Bedarf fest und gibt ihn im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Diese Bekanntmachung ist die Grundlage für Ihre Bewerbung auf einen Kassenarztsitz bzw. eine Anstellung.

Beides ist möglich. Sie können nach Abschluss Ihrer Weiterbildung selbständig in Form einer Niederlassung als Hausarzt tätig werden oder auch in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie in der ambulanten hausärztlichen Versorgung tätig werden.

Die hausärztliche Tätigkeit muss innerhalb von Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden, in einer Region, für die das Land NRW im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.