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Nach dem Studium

Mit dem Vertrag, den Sie im Rahmen des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschließen, verpflichten Sie sich, unverzüglich nach dem abgeschlossenen Medizinstudium eine ärztliche Weiterbildung zu absolvieren, die

  • Voraussetzung für eine Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt in einem unterversorgten Gebiet ist (hierunter fallen gemäß § 73 Abs. 1 a des Fünften Sozialgesetzbuchs Allgemeinmedizin, Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) und Kinder- und Jugendmedizin).

und

  • für die das Land unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.

Bewerberinnen und Bewerber sollten darauf eingestellt sein, dass eine Wunschweiterbildung, z. B. in der Kinder- und Jugendmedizin, ggf. nicht möglich sein wird.

Wird eine andere als die genannten Weiterbildungen begonnen, die nicht zur hausärztlichen Versorgung berechtigt bzw. für die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung kein öffentlicher Bedarf festgestellt wurde, wird die Strafzahlung in Höhe von 250.000 EUR fällig.

Das Land Nordrhein-Westfalen wird Ihnen keinen Tätigkeitsort zuweisen. Vielmehr sind Sie verpflichtet, aber auch berechtigt, sich eigenständig um einen Kassenarztsitz bzw. eine Anstellung zu bemühen. Die hausärztliche Tätigkeit muss in einer Region ausgeübt werden, für die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit einer der beiden Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen (für Nordrhein oder Westfalen-Lippe) per Beschluss eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt hat. Die Regionen können sich auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstrecken und sowohl in ländlichen als auch städtischen Gebieten liegen.

Beides ist möglich. Sie können nach Abschluss Ihrer Weiterbildung selbständig in Form einer Niederlassung als Hausarzt tätig werden oder auch in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie in der ambulanten hausärztlichen Versorgung tätig werden.

Die hausärztliche Tätigkeit muss innerhalb von Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden, in einer Region, für die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit einer der beiden Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen (für Nordrhein oder Westfalen-Lippe) per Beschluss eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt hat.