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Im Studium

Die Zulassung zum Studium erfolgt ausschließlich an Universitäten in Nordrhein-Westfalen.

Bei der Vergabe der Studienplätze werden die Wunschorte berücksichtigt, die Sie bei der Bewerbung angegeben haben. Wurde ein Studienort von mehr Bewerbern als Wunschort angegeben, als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze zugelost.

Den zugewiesenen Studienplatz erfahren die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber über den Zulassungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung.

Studienleistungen können auch im Ausland erbracht werden, z. B. im Rahmen eines Erasmus-Semesters. Nähere Auskunft gibt Ihnen Ihre Hochschule.

Nein. Die nach dem Landarztgesetz NRW zugelassenen Studentinnen und Studenten nehmen gemeinsam mit allen anderen Medizinstudenten am regulären Medizinstudium teil.

Die Regelstudienzeit für das Medizinstudium beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den letzten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Werden in dieser Zeit nicht alle erforderlichen Nachweise über Studienleistungen erbracht, verlängert sich die Studienzeit entsprechend.

Nein, es gibt keine gesonderte finanzielle Unterstützung durch das Land NRW. Neben den allgemeinen Leistungen des BAföG oder den Förderungen durch Stipendiengeber können Sie aber möglicherweise z. B. von speziellen Angeboten mancher Kommunen im ländlichen Raum profitieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das LZG.NRW hierzu keine weiteren Auskünfte geben und auch nicht gewährleisten kann, dass damit ggf. verbundene Pflichten mit den Verpflichtungen des Landarztgesetzes NRW vereinbar sein werden.