Serviceteam LAG NRW
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Für die Zulassung von Studierenden nach dem Landarztgesetz NRW werden jedes Jahr 7,8 % der zur Verfügung stehenden Medizinstudienplätze an den staatlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen reserviert:
Sommersemester
Wintersemester
Bei der Antragstellung können die Bewerberinnen und Bewerber Wünsche zu den bevorzugten Studienorten nennen, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Stehen an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, entscheidet das Los. Es kann also vorkommen, dass keiner der genannten Studienortwünsche Berücksichtigung findet und ein niedrig oder gar nicht präferierter Studienort zugeteilt wird. Bewerberinnen und Bewerber sollten dies bei Antragstellung bedenken und grundsätzlich Flexibilität beim Studienort mitbringen.
Die Anzahl der jeweils zuzuteilenden Studienplätze legt das zuständige Ministerium für Kultur und Wissenschaft fest. Das LZG.NRW hat auf die Anzahl der Studienplätze keinen Einfluss.
Den endgültigen Zulassungsbescheid für die vom LZG.NRW ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber erteilt die Stiftung für Hochschulzulassung, die auch das zentrale, bundesweite Vergabeverfahren durchführt.