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Die wohnortnahe hausärztliche Versorgung ist zwar in erster Linie in ländlichen Räumen gefährdet, die Zielsetzung des Landarztgesetzes NRW richtet sich aber allgemein auf die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Regionen des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 1 LAG NRW).
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Hausärztlichen Versorgung finden Sie die jeweils aktuelle Bedarfsprognose zur Einführung einer Landarztquote in Nordrhein-Westfalen der nordrhein-westfälischen Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Bedarfsprognose lässt trotz der Aufteilung in Planungsbereiche lediglich den Schluss zu, für welche Weiterbildungen in fachlicher Hinsicht aktuell ein öffentlicher Bedarf besteht. Dies sind zum jetzigen Zeitpunkt die Weiterbildungen für Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) und Allgemeinmedizin. Die Bedarfsprognose lässt keine verbindlichen Schlüsse für die zukünftige hausärztliche Versorgung einzelner Regionen in Nordrhein-Westfalen zu. Es handelt sich lediglich um Anhaltspunkte, in welchen nordrhein-westfälischen Planungsbereichen aus heutiger Sicht mit einem relevanten Rückgang des Versorgungsangebots gerechnet wird:
Bedarfsprognose der Kassenärztlichen Vereinigungen in NRW
Die vorliegende Bedarfsprognose wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuellen Entwicklungen angepasst.
Eine Bedarfsprognose für den Bereich der Kinder- und Jugendmedizin liegt aktuell nicht vor. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für dieses Fachgebiet bislang keinen öffentlichen Bedarf festgestellt.
Die hausärztliche Tätigkeit muss nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung in einer Region aufgenommen werden, für die ebenfalls ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, also für die entweder
Maßgeblich für den Ort, an dem eine Ärztin oder ein Arzt zukünftig tätig werden muss, ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit. Aus den dann aktuell unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen kann die Ärztin oder der Arzt eigenständig wählen, auf welchen Vertragsarztsitz sie bzw. er sich bewirbt. Es wird also keine Region vorgegeben. Dennoch sollten Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich für alle Regionen in Nordrhein-Westfalen offen sein, da zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht vorhergesagt werden kann, für welche Regionen die o.g. Landesausschüsse entsprechende Beschlüsse gefasst haben oder für die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen darüber hainausgehenden Bedarf festgestellt und veröffentlicht hat.
Für die Beschlüsse der Landesausschüsse gilt folgendes: Nach § 29 der Bedarfsplanungsrichtlinie liegt Unterversorgung in der Regel ab einem Versorgungsgrad von unter 75 % vor. Drohende Unterversorgung liegt wiederum vor, wenn aufgrund der Altersstruktur der Ärzte eine Verminderung der Zahl von Vertragsärzten in einem Umfang zu erwarten ist, der zum Eintritt einer Unterversorgung führen könnte. Die Feststellung einer drohenden bzw. einer Unterversorgung trifft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Die Beschlüsse hierzu werden auf den Internetseiten der nordrhein-westfälischen Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe regelmäßig veröffentlicht.
Die prognostizierte Versorgung muss in der Tendenz deutlich unter 100 % liegen, damit ein Landesausschuss eine drohende Unterversorgung feststellt. Die Prozentzahl ist zunächst nur ein Indiz für mögliche Unterversorgung oder drohende Unterversorgung.
Die aktuellen Beschlüsse der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen finden Sie auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen:
Beschlüsse des Landesausschusses in Nordrhein
Beschlüsse des Landesausschusses in Westfalen-Lippe
Beachten Sie, dass die Feststellungen der Landesausschüsse regelmäßig an die Entwicklungen angepasst werden.