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Vor der Bewerbung

Für die Bewerbung oder das Studium ist ein Wohnsitz in NRW keine Voraussetzung, die Zulassung zum Studium erfolgt jedoch nur an Universitäten in Nordrhein-Westfalen. Auch die fachärztliche Weiterbildung und die spätere ärztliche Tätigkeit müssen in Nordrhein-Westfalen erfolgen.

Nein. das Auswahlverfahren ist vollkommen unabhängig von eventuellen Wünschen für den Studienort. Die Verteilung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf die zur Verfügung stehenden Studienplätze erfolgt erst nach der Entscheidung, welche Bewerberinnen und Bewerber nach dem LAG NRW zugelassen werden.

Nein. Die Abiturnote fließt mit 30 % in den Punktwert der Vorleistungen ein, der darüber entscheidet, ob Sie zum Auswahlgespräch eingeladen werden. Berücksichtigt werden aber auch das Ergebnis des Tests für Medizinische Studiengänge (TMS) mit 30 % und einschlägige berufliche Tätigkeiten mit 40 %. Eine gute Abiturnote verbessert also die Chancen auf eine Zulassung, sie entscheidet aber nicht alleine über die Zulassung.

Nein. Für die Bewerbung muss das Abiturzeugnis zwingend vorgelegt werden. Aktuelle Abiturjahrgänge können sich deshalb erstmals für das darauffolgende Sommersemester bewerben.

Eine Teilnahme an einem TMS und der Nachweis sind nicht verpflichtend. Wird kein Test nachgewiesen, werden hierfür allerdings auch keine Punkte in den Vorleistungen angerechnet. Das Ergebnis fließt mit einem Anteil von 30 % in den Punktwert der Vorleistungen (Abiturnote, Studierfähigkeitstest, einschlägige berufliche Tätigkeiten) ein. Mit der Einreichung eines TMS-Ergebnisses erhöhen Sie Ihren Punktwert und damit die Chancen auf eine Zulassung. Bitte beachten Sie: Eine Einreichung empfiehlt sich unabhängig davon, ob Sie den TMS eher besser oder eher schlechter absolviert haben. Denn Sie können Ihren Punktwert mit dem Nachweis eines TMS nur verbessern, nicht aber verschlechtern. Kosten für die Teilnahme am Test werden nicht erstattet.

Weitere Informationen zum TMS finden Sie unter www.tms-info.org.

Falls Sie vor dem Jahr 2007 am TMS teilgenommen haben, müssen Sie sich bitte vor Ihrer Bewerbung mit der ITB Consultig GmbH in Verbindung setzen und einen Testbericht  beantragen, der dem heutigen Dokument entspricht. Nur dieser enthält alle Werte, die Sie für die Antragstellung benötigen.

Berücksichtigt werden insgesamt bis zu 48 Monaten an Ausbildungszeiten und/oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten in bestimmten human-, zahnmedizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Ausbildungsberufen. Details finden Sie unter Weitere Leistungen und Qualifikationen.

Andere Tätigkeits- oder Ausbildungszeiten können nicht (!) anerkannt werden. Das gilt insbesondere auch für Praktika sowie für Freiwilligendienste wie FSJ, FÖJ oder BFD.

Nachweise können nicht für die Zukunft ausgestellt werden, sondern dürfen sich nur auf einen Zeitraum beziehen, der in der Vergangenheit liegt bzw. maximal bis zum Ausstellungstag des Nachweises. Angebrochene Monate werden dabei als ganze Monate gewertet, so dass eine Tätigkeit im Monat der Bewerbung für den ganzen Monat angerechnet werden kann.

Ja. Bis zum 30. Juni des Antragsjahres für das Wintersemester bzw. bis zum 30. Dezember für das Sommersemester kann die Bewerbung zurückgezogen werden (Eingang beim LZG.NRW). Näheres dazu finden Sie unter Rücknahme.

Ihre Chancen lassen sich vorab nicht sicher abschätzen. Sie hängen im ersten Schritt davon ab, wie Sie bei den Vorleistungen gegenüber Ihren Mitbewerbern abschneiden (Abiturnote, TMS, einschlägige Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten). Bei den Bewerbungen mit den besten Vorleistungen kommt es dann darauf an, wie Sie sich in dem strukturierten Auswahlgespräch präsentieren. Dazu werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen wie auszuwählen sind.

Nein. Ihre Bewerbung wird nicht automatisch berücksichtigt. Wollen Sie neben der Bewerbung nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen auch am bundesweiten Zulassungsverfahren für Medizinstudienplätze teilnehmen, müssen Sie sich zusätzlich auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt ersetzt eine Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren nicht die Bewerbung nach dem Landarztgesetz und schließt sie auch nicht aus.

Bitte beachten Sie: Die Auswahl im Rahmen des Landarztgesetzes geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald Sie also nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen für einen Studienplatz zugelassen werden, werden Sie von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.

Eine parallele Bewerbung ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie allerdings in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Landarztquote für das Medizinstudium ausgewählt werden, sich aber für den Studienplatz in einem anderen Bundesland entscheiden und sich dort immatrikulieren, bleibt der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen wirksam. Dies gilt auch für die vertraglichen Verpflichtungen, deren Nichterfüllung die Vertragsstrafe auslöst.  Da Sie die Verpflichtung zur Weiterbildung und hausärztlichen Tätigkeit aber nicht in mehreren Bundesländern gleichzeitig erfüllen können, sollten Sie sich frühzeitig für ein Bundesland entscheiden. Sie können in Nordrhein-Westfalen jeweils bis zum 30. Dezember (Auswahlverfahren für das Sommersemester) bzw. 30. Juni (Auswahlverfahren für das Wintersemester) Ihren Antrag zurücknehmen.

Ja. Haben Sie in der Zwischenzeit etwa (weitere) einschlägige berufliche Tätigkeitszeiten erworben oder an einem TMS teilgenommen, können Sie damit Ihre Chance auf eine Zulassung bei einer erneuten Bewerbung erhöhen.

Bei einer wiederholten Bewerbung muss ein vollständig neuer Antrag gestellt und alle Unterlagen müssen nochmals eingesandt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der aktuelle Stand Ihrer Qualifikationen berücksichtigt wird.

Fotokopien können bei jeder öffentlichen Stelle, die ein Dienstsiegel führt, beglaubigt werden, z. B. bei der Stadtverwaltung, bei Notaren oder in der Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat.

Weitere Hinweise zu Beglaubigungen finden Sie hier: Hinweise zu Beglaubigungen von Kopien

Je nach ausstellender Einrichtung kann diese Gebühren für die Beglaubigung erheben.