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Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Ja. Hier können Sie das Muster des öffentlich-rechtlichen Vertrags einsehen:
Vertragsmuster

Der von Ihnen unterschriebene öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst wirksam, wenn Sie nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen ausgewählt, zum Studium der Humanmedizin zugelassen wurden und  sich an einer Universität in Deutschland für das Medizinstudium immatrikuliert haben. Das gilt auch, wenn Sie zwar in Nordrhein-Westfalen über die Landarztquote für das Medizinstudium ausgewählt werden, aber den Studienplatz einer Landarztquote eines anderen Bundeslandes annehmen und sich dort immatrikulieren. Sollten Sie die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen nicht erfüllen, wird die Vertragsstrafe fällig.

Ihre Bewerbung können Sie jeweils bis zum 30. Juni des Antragsjahres für das Wintersemester bzw. bis zum 30. Dezember für das Sommersemester schriftlich zurücknehmen (Eingang beim LZG.NRW). Näheres dazu finden Sie unter Rücknahme.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist verbindlich abgeschlossen und kann nicht gekündigt werden, ohne dass die vereinbarten Folgen ausgelöst werden. 

Die oder der Verpflichtete soll einen erfolgreichen Abschluss des Studiums der Humanmedizin anstreben. Diese Verpflichtung ist mit einer Informationspflicht für die Studierenden gegenüber dem LZG.NRW verbunden. Die Pflichtverletzung löst jedoch keine Strafzahlung aus.
Das Vertragsverhältnis endet, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde bzw. das Medizinstudium endgültig aufgegeben wird.

Nach Abschluss des Studiums muss eine ärztliche Weiterbildung in einem Fachbereich absolviert werden, der zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt und für den das Land unter Berücksichtigung der Prognoserechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Wird diese Weiterbildung nicht unverzüglich aufgenommen, wird die Strafzahlung ausgelöst. Da das abschließende Nichtbestehen der Weiterbildung nicht möglich ist, besteht die Pflicht zur Weiterbildung zeitlich unbegrenzt bis zu deren erfolgreichem Abschluss.

Die vertraglichen Verpflichtungen sind ausnahmslos alle zu erfüllen: eine Weiterbildung nach dem Abschluss des Medizinstudiums, die zu einer hausärztlichen Versorgung berechtigt, und die daran anknüpfende zehnjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bereich besonderen öffentlichen Bedarfs in Nordhrein-Westfalen. Jeder Verstoߟ gegen eine dieser Verpflichtungen löst die Strafzahlung aus.

Wichtiger Hinweis:
Bei den drei genannten Weiterbildungen ist die tatsächliche Auswahlmöglichkeit davon abhängig, für welchen Fachbereich das Land unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Bewerberinnen und Bewerber sollten daher darauf eingestellt sein, dass eine Wunschweiterbildung, z.B. in der Kinder- und Jugendmedizin, ggf. nicht möglich sein wird.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des gesetzlich geregelten Mutterschutzes gelten nicht als Unterbrechung der zehnjährigen vertraglichen Verpflichtung und werden auf die zehnjährige Verpflichtungszeit angerechnet. Für die Elternzeit gilt diese Regelung nicht. Die Elternzeit gilt als Unterbrechung der Tätigkeit, so dass sich der Verpflichtungszeitraum von zehn Jahren entsprechend verlängert.

Umstände, die eine besondere Härte begründen, sind immer außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren und außerhalb des Einflusses der verpflichteten Person liegen. Eine Schwangerschaft stellt daher für sich genommen im Regelfall keine besondere Härte gem. § 4 Abs. 2 des Landarztgesetzes NRW dar und begründet auch keinen Aufschub der vertraglichen Verpflichtungen. Nicht ausgeschlossen ist lediglich, dass sich dies im außergewöhnlichen Einzelfall auch einmal anders darstellen kann.

Das Land kann auf Antrag auf die Strafzahlung ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen.
Ratenzahlungen können ggf. gewährt werden. Die Höhe der Raten bemisst sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der oder des Verpflichteten.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird mit Annahme des Studienplatzes durch Einschreibung an der zugeteilten Universität  wirksam und enthält keine Kündigungsklausel. Wie auch immer das Medizinstudium fortgeführt und zum Abschluss gebracht wird: die Verpflichtungen des Vertrags gelten fort. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Studium zu einem viel späteren Zeitpunkt, im Ausland, an einer privaten Universität oder über die Hauptquote wiederaufnehmen.
Wenn Sie das Studium hingegen endgültig abbrechen oder aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungen aufgeben müssen, löst dies keine Vertragsstrafe aus.