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Vertragliche Verpflichtungen einer Bewerberin/eines Bewerbers

Die Bewerbung für einen Medizinstudienplatz im Rahmen des Landarztgesetzes NRW setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschlieߟt.

Vertragsmuster

Mit dem Vertrag verpflichtet sich die Bewerberin oder der Bewerber,

  • im Anschluss an das Medizinstudium eine ärztliche Weiterbildung zu absolvieren, die Voraussetzung für eine Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet ist (hierunter fallen gemäß § 73 Abs. 1 a des Fünften Sozialgesetzbuchs Allgemeinmedizin, Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) oder Kinder- und Jugendmedizin),
  • im Anschluss an die Weiterbildung für zehn Jahre eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet in Nordrhein-Westfalen auszuüben, für das das Land einen besonderen öffentlichen Bedarf an Hausärztinnen und Hausärzten festgestellt hat.

Wichtiger Hinweis:
Bei den drei genannten Weiterbildungen  ist die tatsächliche Auswahlmöglichkeit davon abhängig, für welchen Fachbereich das Land unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen Bedarf für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen prognostiziert hat . Bewerberinnen und Bewerber sollten daher darauf eingestellt sein, dass eine Wunschweiterbildung z.B. in der Kinder- und Jugendmedizin ggf. nicht möglich sein wird.

Wenn eine der Pflichten verletzt wird, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro fällig.

Der Vertrag wird nur dann wirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen ausgewählt, zum Studium der Humanmedizin zugelassen wird und sich an einer Universität in Deutschland für das Medizinstudium immatrikuliert. Zudem besteht die Möglichkeit, die Bewerbung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres für das Wintersemester und bis zum 30. Dezember für das Sommersemester ohne Rechtsfolgen zurückzuziehen.

Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass dieser Vertrag sehr weitreichende Festlegungen enthält, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach dem Landarztgesetz NRW zum Medizinstudium zugelassen wird. Interessierte sollten sich daher mit dieser Entscheidung und den möglichen Auswirkungen auf ihren Lebensweg sorgfältig auseinandersetzen und sich dazu ggf. auch den Rat persönlich Vertrauter oder rechtlichen Rat einholen. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Auswahlgespräch zugelassen werden, erhalten auch dort noch einmal Informationen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag.