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Vertragliche Verpflichtungen einer Bewerberin/eines Bewerbers

Die Bewerbung für einen Medizinstudienplatz im Rahmen des Landarztgesetzes NRW setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschlieߟt.

Vertragsmuster

Mit dem Vertrag verpflichtet sich die Bewerberin oder der Bewerber,

  • im Anschluss an das Medizinstudium eine ärztliche Weiterbildung in einem Fachbereich zu absolvieren,
    • der Voraussetzung für eine Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt ist. Hierunter fallen gemäß § 73 Abs. 1 a des Fünften Sozialgesetzbuchs grundsätzlich Allgemeinmedizin, Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) und Kinder- und Jugendmedizin.
      und
    • für den das Land unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Dies ist laut Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales aktuell nur für Allgemeinmedizin und für Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) der Fall.
  • im Anschluss an die Weiterbildung für zehn Jahre eine vertragsärztliche Tätigkeit in einer Region in Nordrhein-Westfalen auszuüben, für die einer der beiden Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen (jeweils für Nordrhein oder Westfalen-Lippe) eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt hat und/oder in einer Region, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt veröffentlicht hat.

Wichtiger Hinweis:
Im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe hat das Land Nordrhein-Westfalen den besonderen öffentlichen Bedarf im Fachbereich Kinder- und Jugendmedizin geprüft. Ausgehend von den vorliegenden Daten und Stellungnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen ergibt sich für den genannten Fachbereich kein erkennbarer oder absehbarer besonderer öffentlicher Bedarf:

Darstellung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung (Ministerialblatt Ausgabe 2025 Nr. 23 vom 19.05.2025)

Eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin ist daher gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung derzeit nicht möglich. Die vorliegende Bedarfsprognose wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.

Wenn eine der Pflichten verletzt wird, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro fällig.

Der Vertrag wird nur dann wirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen ausgewählt wird und erklärt, dass er oder sie den Studienplatz erhalten möchte, zum Studium zugelassen wird und sich an einer Universität in Deutschland für das Medizinstudium immatrikuliert.

Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass dieser Vertrag sehr weitreichende Festlegungen enthält, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach dem Landarztgesetz NRW zum Medizinstudium zugelassen wird. Interessierte sollten sich daher mit dieser Entscheidung und den möglichen Auswirkungen auf ihren Lebensweg sorgfältig auseinandersetzen und sich dazu ggf. auch den Rat persönlich Vertrauter oder rechtlichen Rat einholen. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Auswahlgespräch zugelassen werden, erhalten auch dort noch einmal Informationen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag.