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Weitere Leistungen und Qualifikationen

Der Nachweis weiterer Leistungen und Qualifikationen ist keine Zulassungsvoraussetzung, erhöht aber Ihre Chancen, ausgewählt zu werden. In dem Verfahren werden die folgenden weiteren Kriterien berücksichtigt.

Test für Medizinische Studiengänge (TMS)
Der TMS gibt Auskunft über das Verständnis naturwissenschaftlicher und medizinischer Problemstellungen und findet für alle Teilnehmenden unter gleichen Bedingungen statt. Der Nachweis einer Teilnahme am TMS ist freiwillig. Die Teilnahme muss selbstständig durch die Bewerberin oder den Bewerber erfolgen.

Informationen zum Test für Medizinische Studiengänge (TMS)

Einschlägige Berufserfahrung und Ausbildungszeiten (max. 48 Monate)
Berufliche Tätigkeiten vermitteln praktische Erfahrungen und Kenntnisse, die als Ärztin oder als Arzt auf dem Land - insbesondere im Umgang mit Patientinnen und Patienten - dienlich sein können.

Berücksichtigt werden Ausbildungszeiten und/oder berufliche Tätigkeiten in human-, zahnmedizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Ausbildungsberufen, wenn

und

  • die Ausbildung bundes- oder landesrechtlich geregelt ist mit einer Regelausbildungszeit von mindestens 24 Monaten

und

  • die sachgerechte Ausübung des Berufs mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordert (die 5-stellige KlDB-Nummer imVerzeichnis der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen der Bundesagentur für Arbeit endet auf 2, 3 oder 4)

Es werden insgesamt maximal 48 Monate berücksichtigt. Angebrochene Monate zählen als ganze Monate. Anerkannt werden auch Ausbildungszeiten einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung oder mehrere einschlägige Berufsausbildungen.

Hinweise zu den erforderlichen Nachweisen, mit denen Sie einschlägige Berufserfahrung und Ausbildungszeiten geltend machen können, finden Sie unter Antragsunterlagen.

1 NEU: Berücksichtigung von Tätigkeiten in der Pharmazeutisch-Technischen Assistenz als Vorleistung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat angekündigt, dass die Liste der anerkennungsfähigen Berufe (Anlage zu § 7 Abs. 5 Satz 2 LAG-VO) um Berufsausbildungen oder Tätigkeiten in der Pharmazeutisch-Technischen Assistenz (Berufsuntergruppe 8182 der Klassifikation der Berufe 2010- überarbeitete Fassung 2020) erweitert werden soll. Falls die Landesregierung dies so beschließt, soll die Anerkennung nach jetzigem Stand rückwirkend gelten - also bereits für das aktuelle Auswahlverfahren zum Wintersemester 2024/25.