Serviceteam LAG NRW
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Sie können sich für die Zulassung zum Studiengang Medizin nach dem Landarztgesetz NRW bewerben, wenn Sie über eine Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel das Abitur) oder über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Medizinstudium verfügen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine berufliche Qualifikation zum Hochschulzugang berechtigen:
Sie haben Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht nach deutschem Recht bzw. an einer nicht deutschsprachigen Einrichtung erworben?
Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor der Bewerbung mit dem LZG NRW in Verbindung und erfragen die im Einzelnen vorzulegenden Nachweise zu Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit eingereicht werden.
Bitte beachten Sie außerdem: Ein Medizinstudium erfordert sehr gute Deutschkenntnisse. Wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht nach deutschem Recht erworben oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie im Falle einer Zulassung bei der Einschreibung je nach Regelung an der jeweiligen Universität ggf. nachweisen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Auch deutsche Staatsbürger, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht nach deutschem Recht bzw. nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die an der jeweiligen Universität geforderten Sprachkenntnisse nachweisen. Damit Ihre Einschreibung an einer der nordrhein-westfälischen Universitäten nicht an den Sprachkenntnissen scheitert, ist es ratsam, dass Sie über ein Sprachzertifikat mit dem Level DSH 3 verfügen.